Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen METAS (AGB METAS)

1 Geltungsbereich und Allgemeines 

1.1 Die AGB METAS gelten exklusiv für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem METAS und externen Vertragspartnern, bei welchen das METAS Dienstleistungen erbringt oder als Verkäufer auftritt.

1.2 Andere AGB sind ausdrücklich ausgeschlossen, selbst wenn explizit, beispielsweise in einer Bestellung oder in einer Auftragsbestätigung, auf solche verwiesen wird.

1.3 Die AGB METAS sind im Internet unter www.metas.ch abrufbar und somit dem Vertragspartner zugänglich.

1.4 Änderungen, Nebenabreden, Ergänzungen und Abweichungen vom Schriftformerfordernis bedürfen immer der Schriftform.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen der AGB METAS unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

1.6 Erfüllungsort ist Wabern, soweit sich aus der Natur des Auftrags nicht ein anderer Erfüllungsort ergibt.

1.7 Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften (Chauffeurverordnung u. a.) bleibt vorbehalten.

1.8 Ein Vertrag kommt mit der Vertragsbestätigung (Auftragsbestätigung) durch das METAS oder der Annahme der Offerte des METAS durch den Vertragspartner zustande. Reservationen (z. B. bei Prüflastwagen) und Anmeldungen (z. B. für Schulungen) stellen noch keinen Vertragsschluss dar.
 

2 Geheimhaltung 

2.1 Alle aufgrund des Auftrages erlangten Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie anderweitig freiwillig mitgeteilte Informationen, werden streng vertraulich behandelt und nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weitergegeben.

2.2 Die Mitarbeitenden des METAS unterstehen dem Geschäfts- und Amtsgeheimnis nach Artikel 22 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) und sind der Verschwiegenheit verpflichtet.

2.3 Vorbehalten bleiben gesetzliche Pflichten zur Offenlegung von Informationen, die vom METAS grundsätzlich als vertraulich behandelt werden.
 

3 Kosten, Zahlungsbedingungen 

3.1 Die Kosten (Gebühren) und Auslagen für die von METAS erbrachten Dienstleistungen richten sich nach dem im Einzelfall anwendbaren Dienstleistungskatalog bzw. nach den erstellten Offerten. Subsidiär gelten die Beträge der Verordnung vom 5. Juli 2006 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (GebV-METAS; SR 941.298.2) zuzüglich der Mehrwertsteuer.

3.2 Rechnungen sind gemäss der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist, spätestens aber innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung zu bezahlen. Die massgebende Währung ist der Schweizer Franken.
 

4 Rücktritt 

Der Vertragspartner kann im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des Obligatio-nenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) vom Vertrag zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt namentlich zu Unzeit, so ist der zurücktretende Vertragspartner zum Ersatz des dem METAS verursachten Schadens – mindestens aber zur Bezahlung der im anwendbarem Dienstleistungskatalog im Falle des Rücktritts zu zahlenden Pauschale – verpflichtet. Wird ein Zwischenergebnis herausverlangt, so können neben den bereits
effektiv geleisteten, zusätzlich jene Aufwendungen des METAS in Rechnung gestellt werden, die notwendig sind, um das Zwischenergebnis in einen übergabefähigen Zustand zu bringen und dem Vertragspartner zukommen zu lassen.
 

5 Gewährleistung und Haftung 

5.1 Das METAS haftet nur für Schäden beim Vertragspartner oder bei Dritten, die es grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt insbesondere für die Zerstörung oder Beschädigung von Gegenständen des Auftragsgebers und für Schäden, die im Zusammenhang mit der Verwendung der erbrachten Auftragsergebnisse beim Vertragspartner oder bei Dritten entstehen (Folgeschäden).

5.2 Die Haftung für Gewährleistungsansprüche gegenüber dem METAS wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

5.3 Mängel in der Ausführung des Auftrages sind – zur Wahrung allfälliger Ansprüche und Forderungen – innert 10 Tagen nach Beendigung des Auftrags schriftlich anzu-zeigen, ansonsten ein Verzicht angenommen wird.
 

6 Sonstige Bedingungen 

6.1 Unproduktive Wartezeiten, z. B. infolge Fehlens der Betriebsbereitschaft, Verschmutzung eines Messmittels oder mangelnder Organisation, werden als Beanspruchung verrechnet.

6.2 Kann das METAS infolge von nicht von ihm zu vertretenden Umständen (Streik, Annullation von Flügen oder Zügen, Unfall, kurzfristigen Strassensperrungen oder nicht mehr befahrbaren Strassen, Panne, kurzfristiger Ausfall eines Mitarbeitenden z. B. infolge Krankheit o. ä.) den vereinbarten Termin nicht einhalten oder muss das METAS einen laufenden Auftrag infolge von nicht von ihm zu vertretenden Umständen abbrechen, so bestehen gegen das METAS keine Schadenersatzansprüche.

6.3 Ein laufender Auftrag, der aus im Abschnitt 6.2 genannten Gründen abgebrochen werden muss, wird nach den bis zum Abbruch effektiv geleisteten Stunden verrechnet.

6.4 Die Übertragung des Auftrags an Dritte bedarf der vorgängigen Zustimmung der jeweils anderen Partei.
 

7 Dokumente und geistiges Eigentum 

7.1 Vom METAS erstellte Dokumente dürfen nur in vollständiger Form weitergegeben werden.

7.2 Eine teilweise Weitergabe und insbesondere das Kopieren des Logos oder das Anbringen von METAS-Klebern durch den Kunden sind untersagt.

7.3 Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass durch eine Dienstleistung des METAS nicht der unberechtigte Eindruck einer Schweizer Herkunftsangabe entsteht.
 

8 Gerichtsstand und anwendbares Recht 

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten sind die zuständigen Gerichte für Köniz (Wabern). Es gelten ausschliesslich die vorliegenden AGB METAS und subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts: die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts (CISG) sowie von Kollisionsnormen (namentlich des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]), welche auf ausländisches Recht verweisen, ist ausgeschlossen.

Letzte Änderung 24.07.2020

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Kontakt

Eidgenössisches Institut für Metrologie
Lindenweg 50
CH-3003 Bern-Wabern
T +41 58 387 01 11
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