Am 1. April 2025 ist eine Änderung des Asylgesetzes in Kraft getreten. Neu kann eine asylsuchende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und beim Vollzug der Wegweisung verpflichtet werden, eine Bearbeitung der Personendaten auf ihren elektronischen Datenträgern durch das SEM zuzulassen. Voraussetzung hierfür ist, dass ihre Identität, Nationalität oder ihr Reiseweg nicht auf andere Weise festgestellt werden können. Als elektronische Datenträger gelten insbesondere Mobiltelefone, aber auch Computer, Tablets oder sonstige Speichermedien (siehe Art. 8 Abs. 1 Bst. g; Art. 8a; Art. 47 Abs. 2 und 3 Asylgesetz).
Zeitgleich mit der Inkraftsetzung der Gesetzesgrundlagen hat das SEM in den zwei Asylregionen Tessin & Zentralschweiz sowie Nordwestschweiz mit der Auswertung der Datenträger begonnen. Die Ausweitung auf alle Asylregionen sowie der Einsatz einer forensischen Software zur Unterstützung der Auswertung sind geplant.
Das Parlament hat den Bundesrat zudem beauftragt, drei Jahre nach Inkraftsetzung der Asylgesetzrevision einen Bericht zur Zweckmässigkeit, Wirksamkeit, und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen vorzulegen (siehe Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Oktober 2021).
Letzte Änderung 02.07.2025