Syrien steht nach fast 14 Jahren Bürgerkrieg vor enormen wirtschaftlichen, politischen und sozialen Herausforderungen. Viele Teile des Landes und die Infrastruktur sind zerstört, mehr als 14 Millionen Syrerinnen und Syrer haben ihre Heimat verlassen, mehr als 7 Millionen Personen wurden intern vertrieben und nach Schätzungen kam mehr als eine halbe Million Menschen im Konflikt ums Leben. Nach wie vor sind rund zwei Drittel der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen.
Am Wochenende vom 7. Dezember 2024 wurde die syrische Regierung von Baschar al-Assad durch verschiedene Rebellengruppierungen unter Führung von Hayat Tahrir El Sham gestürzt. Unterdessen wurde eine Übergangsregierung gebildet. Die Entwicklung der Lage ist jedoch ungewiss und eine Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich. Die Situation bleibt somit von hoher Volatilität geprägt, insbesondere was die grundlegende Ausrichtung des neuen Staates, die Rolle der Minderheiten, eine nachhaltige Sicherung des Friedens und generell die mittelfristigen politischen und wirtschaftlichen Aussichten betrifft.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat deshalb am 9. Dezember 2024 beschlossen, die Entscheidtätigkeit betreffend syrische Asylgesuche bis auf Weiteres auszusetzen. Dies, weil das SEM diese Asylgesuche aufgrund der unklaren politischen Situation infolge des Machtwechsels derzeit nicht fundiert prüfen kann.
Das SEM beobachtet die Lage in Syrien laufend und wird die Entscheidtätigkeit umgehend wieder aufnehmen, sobald eine verlässliche Lageeinschätzung (Stabilisierung der Sicherheitslage, Klarheit über mittelfristige Entwicklung der Machtverhältnisse und Analyse der soziökonomischen Lage) möglich ist.
FAQ
Da die politische Situation in Syrien nach wie vor unübersichtlich ist und die weiteren Entwicklungen schwer voraussehbar sind, kann die sicherheits- und menschenrechtliche Lage in Syrien derzeit noch nicht zuverlässig beurteilt werden. Das SEM beobachtet die Situation aber sehr aufmerksam und wird eine Neubewertung vornehmen, sobald eine Einschätzung der Situation möglich ist.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat aufgrund der Ereignisse in Syrien am 9. Dezember 2024 beschlossen, die Entscheidtätigkeit über syrische Asylgesuche bis auf Weiteres auszusetzen. Die Sistierung gilt auch für den Wegweisungsvollzug. Rückführungen werden derzeit keine vollzogen. Dies, weil die unklare politische Situation als Folge des Machtwechsels derzeit noch keine fundierte Lagebeurteilung zulässt. Das SEM nimmt jedoch weiterhin Asylgesuche von Personen aus Syrien entgegen. Die Asylsuchenden werden zuerst in einem BAZ aufgenommen und zu ihren Asylgründen angehört. Danach werden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt und entsprechend einem Kanton zugewiesen.
Das SEM nimmt laufend eine Beurteilung der Lage in den Herkunftsländern von Asylsuchenden vor – unabhängig davon, ob eine Sistierung vorliegt. Dabei verwendet das SEM die Erkenntnisse internationaler Organisationen (inkl. UNHCR) und von NGOs sowie von Wissenschaftlerinnen, Journalisten, schweizerischen Auslandsvertretungen und anderen kompetenten und vertrauenswürdigen Quellen. Zudem steht das SEM ständig im Austausch mit Partnerbehörden im Ausland sowie mit der Europäischen Asylagentur (EUAA).
Gesuche um Familiennachzug aus dem Ausland sowie Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft respektive die Gewährung von Familienasyl werden weiterhin entschieden, da diese Entscheide nicht von der Situation in Syrien abhängig sind.
- Anerkannte Flüchtlinge aus Syrien (Ausweis B):
Grundsätzlich werden der Asylstatus und der Flüchtlingsstatus auf unbestimmte Zeit gewährt. Sie bleiben so lange bestehen, bis ein gesetzlicher Beendigungsgrund gemäss Art. 63 oder Art. 64 des Asylgesetzes (AsylG) anwendbar wird. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG widerruft das SEM das Asyl und aberkennt die Flüchtlingseigenschaft etwa aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK).
Die sogenannten «Beendigungsklauseln» definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Demnach fällt eine Person etwa dann nicht mehr unter den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn sie es nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK).
Erforderlich ist dafür in jedem Fall eine grundlegende oder tiefgreifende Veränderung nachhaltigen Charakters, aufgrund derer angenommen werden darf, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Hinsichtlich der Verbesserung der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat ist erforderlich, dass die Situation als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft angesehen werden kann.
Da die politische Situation in Syrien nach wie vor unübersichtlich ist und die weiteren Entwicklungen schwer voraussehbar sind, kann die sicherheits- und menschenrechtliche Lage in Syrien derzeit noch nicht zuverlässig beurteilt werden. Infolgedessen ändert sich für Syrerinnen und Syrer, die in der Schweiz Schutz gefunden haben, derzeit nichts. Das SEM beobachtet die Situation aufmerksam.
- Personen mit einer vorläufigen Aufnahme VA (Ausweis F):
Gemäss Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für bereits bestehende vorläufige Aufnahmen noch gegeben sind. Eine solche Prüfung im Kontext von Syrien wird erst wieder möglich sein, wenn sich abzeichnet, wie sich die Lage in Syrien weiterentwickelt. Das SEM beobachtet die Situation in Syrien aufmerksam und wird die Asyl- und Wegweisungspraxis gegebenenfalls basierend auf einer aktuellen Lageanalyse anpassen.
Wichtig zu betonen ist, dass auch bei einem Wegfall der Voraussetzungen zwingend eine vorgängige einzelfallspezifische Verhältnismässigkeitsprüfung gemacht werden muss, damit die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden kann. Dabei ist eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen der Schweiz an der Anordnung des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Vereinfacht gesagt, wird also geprüft, ob diese Personen erwerbstätig und integriert sind, ob ihre Kinder in die Schule gehen, ob ihr Aufenthaltsort den Behörden jederzeit bekannt ist/war, ob sie nicht straffällig sind etc.
Personen, die freiwillig nach Syrien zurückkehren wollen, melden sich bei den kantonalen Rückkehrberatungsstellen, welche die Rückreise in Zusammenarbeit mit dem SEM organisieren.
Die Zahl der freiwilligen Ausreisen nach Syrien ist seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 deutlich angestiegen, liegt gemessen an der Anzahl Personen, welche sich in der Schweiz aufhalten, aber immer noch auf relativ tiefem Niveau. Die aktuellen Zahlen zu den Ausreisen nach Syrien sind in der monatlichen Asylstatistik des SEM zu finden.
Das SEM beobachtet die Entwicklung im Rückkehrbereich sehr genau und prüft fortlaufend mögliche länderspezifische Reintegrationsmassnahmen auf nationaler und europäischer Ebene.
- Bei vorläufig aufgenommenen Personen aus Syrien kann das SEM nach Prüfung des Einzelfalls eine Reise in den Heimatstaat bewilligen (Art. 9 der Reisedokumentenverordnung).
- Bei anerkannten Flüchtlingen kann das SEM aus rechtlichen Gründen (Reiseverbot für Flüchtlinge gemäss Art. 59c Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) keine Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat bewilligen. Wenn anerkannte Flüchtlinge eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat unternommen haben, führt dies gemäss Art. 63 Abs. 1bis AsylG im Regelfall zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Asylwiderruf. Ausgenommen sind Fälle, in denen die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Heimatreise aufgrund eines Zwangs erfolgt ist.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat aufgrund der Ereignisse in Syrien am 9. Dezember 2024 beschlossen, die Entscheidtätigkeit über syrische Asylgesuche bis auf Weiteres auszusetzen. Die Sistierung gilt auch für die Beurteilung der Vollzugshindernisse. Aus diesem Grund ist der Wegweisungsvollzug zurzeit ausgesetzt.
Derzeit erfolgen keine zwangsweisen Rückführungen nach Syrien.
Das SEM beobachtet die Lage und die Entwicklungen in Syrien laufend. Dabei verwendet das SEM die Erkenntnisse internationaler Organisationen (inkl. UNHCR) und von NGOs sowie von Wissenschaftlerinnen, Journalisten, schweizerischen Auslandsvertretungen und anderen kompetenten und vertrauenswürdigen Quellen. Zudem steht das SEM ständig im Austausch mit Partnerbehörden im Ausland sowie mit der Europäischen Asylagentur (EUAA).
Bei erheblicher Straffälligkeit kann eine ausländische Person durch ein Strafgericht des Landes verwiesen werden. In solchen Fällen muss überprüft werden, ob der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Zurzeit ist eine solche Prüfung durch das SEM allerdings nicht möglich, weshalb der Wegweisungsvollzug ausgesetzt ist.
Das SEM beobachtet die Lage und die Entwicklungen in Syrien laufend. Dabei verwendet das SEM die Erkenntnisse internationaler Organisationen (inkl. UNHCR) und von NGOs sowie von Wissenschaftlerinnen, Journalisten, schweizerischen Auslandsvertretungen und anderen kompetenten und vertrauenswürdigen Quellen. Zudem steht das SEM ständig im Austausch mit Partnerbehörden im Ausland sowie mit der Europäischen Asylagentur (EUAA).
Die Schweiz engagiert sich seit Ausbruch der Krise im Jahr 2011 vor Ort in Syrien und in den Nachbarstaaten zur Unterstützung der konfliktbetroffenen Menschen. Dafür wurden jährlich Beträge bis zu rund 60 Mio. CHF bereitgestellt. Rund zwei Drittel dieser Mittel werden für die notleidende Bevölkerung in Syrien selbst eingesetzt, der Rest dient der Unterstützung der Geflüchteten im Libanon, Jordanien, der Türkei und dem Irak.
Im Rahmen eines regionalen Kooperationsprogramms setzt die Schweiz derzeit Aktivitäten in den Bereichen Schutz und Migration, Bildung und Einkommen, Konfliktprävention und Friedensförderung sowie Wasser und Sanitäreinrichtungen um (vgl. Informationen des EDA). Das SEM engagiert sich insbesondere in den Bereichen Schutz und Migration. Zu seinen Kernanliegen gehören der Zugang zu Registrierung und Dokumentierung für Flüchtlinge in den Nachbarstaaten Syriens, verbesserter Zugang zu Leistungen der Flüchtlingshilfe, der Kapazitätsaufbau der Behörden vor Ort in Sachen Schutz und Migrationsmanagement sowie die Förderung nachhaltiger Lösungen für die Geflohenen.
Letzte Änderung 22.05.2025