Syrien steht nach fast 14 Jahren Bürgerkrieg vor enormen wirtschaftlichen, politischen und sozialen Herausforderungen. Viele Teile des Landes und die Infrastruktur sind zerstört. Mehr als 14 Millionen Syrerinnen und Syrer wurden vertrieben, davon ist die Hälfte ins Ausland geflüchtet und die Hälfte der Personen wurden intern vertrieben. Schätzungsweise kam mehr als eine halbe Million Menschen im Konflikt ums Leben. Gemäss den Vereinten Nationen sind nach wie vor sind rund zwei Drittel der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen.
Am Wochenende vom 7. Dezember 2024 wurde die syrische Regierung von Bashar al-Assad durch verschiedene Rebellengruppierungen unter Führung von Hayat Tahrir El Sham gestürzt. Seither befindet sich Syrien in einer Transitionsphase.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat deshalb am 9. Dezember 2024 beschlossen, die Entscheidtätigkeit betreffend syrische Asylgesuche bis auf Weiteres auszusetzen. Dies, weil das SEM diese Asylgesuche aufgrund der unklaren politischen Situation infolge des Machtwechsels nicht fundiert prüfen konnte.
Aufgrund einer aktuellen Lagebeurteilung wird das SEM am 1. September 2025 die Entscheidtätigkeit betreffend Asylgesuche von Personen aus Syrien wieder aufnehmen. Dies betrifft in einem ersten Schritt vulnerable Personen ohne flüchtlingsrechtlich relevante Vorbringen, sowie Personen, welche in der Schweiz in erheblichem Masse straffällig geworden sind oder eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen (Art. 83 Abs. 7 AIG).
Das SEM beobachtet die Lage in Syrien weiterhin sorgfältig und wird zu einem späteren Zeitpunkt die Entscheidtätigkeit für weitere Personenkategorien aus Syrien wieder aufnehmen.
Die Entwicklung der Lage bleibt weiterhin ungewiss, wobei eine Verschlechterung der Sicherheitslage jederzeit möglich ist. Die Situation ist durch eine hohe Volatilität geprägt, insbesondere hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit, des Schutzes von Minderheiten und der nachhaltigen Friedenssicherung.
FAQ
Die Entwicklung der Lage bleibt weiterhin ungewiss, wobei eine Verschlechterung der Sicherheitslage jederzeit möglich ist. Die Situation ist durch eine hohe Volatilität geprägt, insbesondere hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit, des Schutzes von Minderheiten und der nachhaltigen Friedenssicherung.Das SEM verfolgt die Entwicklungen weiterhin aufmerksam.
Das SEM nimmt laufend eine Beurteilung der Lage in den Herkunftsländern von Asylsuchenden vor – unabhängig davon, ob eine Sistierung vorliegt. Dabei verwendet das SEM die Erkenntnisse internationaler Organisationen (inkl. UNHCR) und von NGOs sowie von Wissenschaftlerinnen, Journalisten, schweizerischen Auslandsvertretungen und anderen kompetenten und vertrauenswürdigen Quellen. Zudem steht das SEM ständig im Austausch mit Partnerbehörden im Ausland sowie mit der Europäischen Asylagentur (EUAA).
Gesuche um Familiennachzug aus dem Ausland sowie Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft respektive die Gewährung von Familienasyl werden weiterhin entschieden, da diese Entscheide nicht von der Situation in Syrien abhängig sind.
- Anerkannte Flüchtlinge aus Syrien (Ausweis B):
Grundsätzlich werden der Asylstatus und der Flüchtlingsstatus auf unbestimmte Zeit gewährt. Sie bleiben so lange bestehen, bis ein gesetzlicher Beendigungsgrund gemäss Art. 63 oder Art. 64 des Asylgesetzes (AsylG) anwendbar wird. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG widerruft das SEM das Asyl und aberkennt die Flüchtlingseigenschaft etwa aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK).
Die sogenannten «Beendigungsklauseln» definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Demnach fällt eine Person etwa dann nicht mehr unter den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn sie es nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK).
Erforderlich ist dafür in jedem Fall eine grundlegende oder tiefgreifende Veränderung nachhaltigen Charakters, aufgrund derer angenommen werden darf, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Hinsichtlich der Verbesserung der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat ist erforderlich, dass die Situation als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft angesehen werden kann.
Da die politische Situation in Syrien nach wie vor unübersichtlich ist und die weiteren Entwicklungen schwer voraussehbar sind, kann die sicherheits- und menschenrechtliche Lage in Syrien derzeit noch nicht zuverlässig beurteilt werden. Infolgedessen ändert sich für Syrerinnen und Syrer, die in der Schweiz Schutz gefunden haben, derzeit nichts. Das SEM beobachtet die Situation aufmerksam.
- Personen mit einer vorläufigen Aufnahme VA (Ausweis F):
Gemäss Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für bereits bestehende vorläufige Aufnahmen noch gegeben sind. Eine solche Prüfung im Kontext von Syrien wird erst wieder möglich sein, wenn sich abzeichnet, wie sich die Lage in Syrien weiterentwickelt. Das SEM beobachtet die Situation in Syrien aufmerksam und wird die Asyl- und Wegweisungspraxis gegebenenfalls basierend auf einer aktuellen Lageanalyse anpassen.
Wichtig zu betonen ist, dass auch bei einem Wegfall der Voraussetzungen zwingend eine vorgängige einzelfallspezifische Verhältnismässigkeitsprüfung gemacht werden muss, damit die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden kann. Dabei ist eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen der Schweiz an der Anordnung des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Vereinfacht gesagt, wird also geprüft, ob diese Personen erwerbstätig und integriert sind, ob ihre Kinder in die Schule gehen, ob ihr Aufenthaltsort den Behörden jederzeit bekannt ist/war, ob sie nicht straffällig sind etc.
Personen, die freiwillig nach Syrien zurückkehren wollen, melden sich bei den kantonalen Rückkehrberatungsstellen, welche die Rückreise in Zusammenarbeit mit dem SEM organisieren.
Die Zahl der freiwilligen Ausreisen nach Syrien ist seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 deutlich angestiegen, liegt gemessen an der Anzahl Personen, welche sich in der Schweiz aufhalten, aber immer noch auf relativ tiefem Niveau. Die aktuellen Zahlen zu den Ausreisen nach Syrien sind in der monatlichen Asylstatistik des SEM zu finden.
Seit Juli 2025 können syrische Staatsangehörigen im Rahmen eines Pilotprojekts am EU Reintegration Programme (EURP) teilnehmen und erhalten neben einer finanziellen Starthilfe von 615 Euro pro Person eine Reintegrationshilfe von 2'000 Euro für die erste Person und zusätzlich 1'000 Euro für jede weitere ausreisende Person – für die Realisierung eines Projektes.
- Bei vorläufig aufgenommenen Personen aus Syrien kann das SEM nach Prüfung des Einzelfalls eine Reise in den Heimatstaat bewilligen (Art. 9 der Reisedokumentenverordnung).
- Bei anerkannten Flüchtlingen kann das SEM aus rechtlichen Gründen (Reiseverbot für Flüchtlinge gemäss Art. 59c Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) keine Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat bewilligen. Wenn anerkannte Flüchtlinge eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat unternommen haben, führt dies gemäss Art. 63 Abs. 1bis AsylG im Regelfall zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Asylwiderruf. Ausgenommen sind Fälle, in denen die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Heimatreise aufgrund eines Zwangs erfolgt ist.
Das SEM ordnet den Vollzug der Wegweisung an, sofern dieser zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Kantone sind für den Wegweisungsvollzug zuständig. Eine Person kann nur nach Syrien zurückgeführt werden, wenn sie identifiziert wurde und ein gültiges Reisedokument vorliegt. Das SEM steht mit den syrischen Behörden in Kontakt und unterstützt die Kantone bei der Papierbeschaffung.
Bei erheblicher Straffälligkeit kann eine ausländische Person durch ein Strafgericht des Landes verwiesen werden. In solchen Fällen muss überprüft werden, ob der Wegweisungsvollzug nach Syrien zulässig ist. Der Vollzug der Wegweisung ist Aufgabe der Kantone, das SEM unterstützt die Kantone hierbei, insbesondere im Bereich der Papierbeschaffung. geprüft werden. Für straffällige Personen aus Syrien, gegen die eine Landesverweisung verhängt wurde, ist der Vollzug unter bestimmten Umständen zulässig.
Die Schweiz engagiert sich seit Ausbruch der Krise im Jahr 2011 vor Ort in Syrien und in den Nachbarstaaten zur Unterstützung der konfliktbetroffenen Menschen. Dafür wurden jährlich Beträge bis zu rund 60 Mio. CHF bereitgestellt. Rund zwei Drittel dieser Mittel werden für die notleidende Bevölkerung in Syrien selbst eingesetzt, der Rest dient der Unterstützung der Geflüchteten im Libanon, Jordanien, der Türkei und dem Irak.
Im Rahmen eines regionalen Kooperationsprogramms setzt die Schweiz derzeit Aktivitäten in den Bereichen Schutz und Migration, Bildung und Einkommen, Konfliktprävention und Friedensförderung sowie Wasser und Sanitäreinrichtungen um (vgl. Informationen des EDA). Das SEM engagiert sich insbesondere in den Bereichen Schutz und Migration. Zu seinen Kernanliegen gehören der Zugang zu Registrierung und Dokumentierung für Flüchtlinge in den Nachbarstaaten Syriens, verbesserter Zugang zu Leistungen der Flüchtlingshilfe, der Kapazitätsaufbau der Behörden vor Ort in Sachen Schutz und Migrationsmanagement sowie die Förderung nachhaltiger Lösungen für die Geflohenen.
Letzte Änderung 27.08.2025