Härtefälle

Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) sowie das Asylgesetz (AsylG) sehen in bestimmten Fällen die Möglichkeiten vor, ausländischen Personen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn deren Verweigerung zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall (vgl. Weisungen SEM Ausländerbereich (PDF, 5 MB, 01.06.2024) Ziffer 5 unten) für die betroffene Person führen würde.

Dabei können drei Fallgruppen unterschieden werden:

  • Schwerwiegende persönliche Härtefälle bei Ausländerinnen und Ausländer (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, namentlich «Sans-Papiers»)
  • Umwandlungen von Personen mit einer vorläufigen Aufnahme (Art. 84 Abs. 5 AIG)
  • Schwerwiegende persönliche Härtefalle bei Personen aus dem Asylbereich (Art. 14 Abs. 2 AsylG)

Die entsprechenden Statistiken für diese drei Fallkonstellationen finden sich hier:
   

Letzte Änderung 12.03.2024

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