Wenn eine Person aus einem Drittstaat in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, wird zuerst geprüft, welcher Dublin-Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. Es wird eine Befragung, insbesondere zum Reiseweg sowie zu den Familienverhältnissen und ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der zentralen Fingerabdruckdatenbank Eurodac durchgeführt. Damit kann festgestellt werden, ob die Person bereits in einem anderen Dublin-Staat um Schutz ersucht hat oder dort illegal in den Dublin-Raum eingereist ist. Die Befragung soll helfen, andere Sachverhalte aufzudecken, wie beispielweise den Aufenthalt enger Familienangehöriger in anderen Dublin-Staaten, womit ebenso ein Hinweis für die Zuständigkeit feststehen würde. Falls aus Sicht der Schweiz ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, wird dieser ersucht, das Asylverfahren der asylsuchenden Person durchzuführen (so genanntes Out-Verfahren). Falls kein anderer Staat zuständig ist, wird das ordentliche nationale Asylverfahren eingeleitet.
Das System Dublin beruht auf Gegenseitigkeit und die Zuständigkeitsregeln gelten natürlich auch für die Schweiz: Reicht eine asylsuchende Person in einem Dublin-Staat ein Asylgesuch ein und ist die Schweiz für das Asylverfahren zuständig, so hat sie die asylsuchende Person einreisen zu lassen (so genanntes In-Verfahren) und das Asylgesuch zu prüfen.
Letzte Änderung 01.03.2019