Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA)

Ein Teil der Asylbewerber, die in der Schweiz Asyl beantragen, ist minderjährig und unbegleitet. Angesichts dieser Verwundbarkeit passt das Staatssekretariats für Migration (SEM) die Modalitäten des eingeleiteten Asylverfahrens an, um die Interessen der Minderjährigen zu wahren. Dabei legt das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 angenommene Übereinkommen über die Rechte des Kindes die Grundsätze fest, die die Durchführung eines solchen Verfahrens beeinflussen können.
Die zentralen Elemente eines Verfahrens mit minderjährigen und unbegleiteten Asylbewerber sind:
- die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Minderheit zu beurteilen,
- die Interessen des Minderjährigen durch einen zu diesem Zweck ernannten Vertreter zu verteidigen,
- die vorrangige Behandlung des Antrags, sowie die Anhörung an die Besonderheiten des Minderjährigen anzupassen
- und schließlich die sorgfältige Prüfung der Bedingungen für eine mögliche Rückkehr ins Land.
Sobald unbegleiteter, minderjähriger Gesuchsteller einem Kanton zugewiesen wird, treffen Bund und Kantone die geeigneten Massnahmen für Unterkunft, Betreuung, Schulbildung und medizinische Aufsicht.
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Qualitätskriterien für Anhörungen (PDF, 270 kB, 01.07.2018)
(Stand: Juli 2018)
- Handbuch zur Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchende (UMA) in den Bundesasylzentren (PDF, 804 kB, 06.11.2023)
- Gutachten zur UMA-Betreuung in den Bundesasylzentren Vogel/Affolter 2023 (PDF, 480 kB, 08.03.2024)
Letzte Änderung 06.01.2025