Nachkommen einer Schweizerin oder eines Schweizers

Für ausländische Kinder von Schweizer Staatsangehörigen ist in gewissen Fällen eine erleichterte Einbürgerung möglich. Dabei unterscheidet das Einbürgerungsverfahren, ob die Familie in der Schweiz oder im Ausland lebt.

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Bei Aufenthalt in der Schweiz

a.  Kind eines eingebürgerten Elternteils

Wurde ein minderjähriges ausländisches Kind nicht in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen, kann es noch nachträglich erleichtert eingebürgert werden, wenn es:

  1. im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs des Elternteils minderjährig war;
  2. das Gesuch vor seinem 22. Geburtstag stellt;
  3. einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei Jahre unmittelbar vor der Gesuchstellung.

b. Kind einer schweizerischen Mutter

Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es in der Schweiz erfolgreich integriert ist. Es handelt sich dabei um die Fälle, in welchen die Mutter das Schweizer Bürgerrecht als Ehefrau eines Ausländers nicht an ihr Kind weitergeben konnte, unabhängig davon, wie sie das Schweizer Bürgerrecht erworben hat.

Hat die Mutter das Schweizer Bürgerrecht vor der Geburt des Kindes durch Verwirkung oder Entlassung verloren, ist eine erleichterte Einbürgerung ihres Kindes nicht möglich.

c. Kind eines schweizerischen Vaters

Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 BüG erfüllt und in der Schweiz erfolgreich integriert ist. Der Vater muss im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Schweizer Bürger gewesen und nicht mit der Mutter verheiratet sein und das Kind vor seiner Volljährigkeit anerkannt haben.

Voraussetzung: Erfolgreiche Integration

Für alle drei Fälle der erleichterten Einbürgerung gilt, dass die gesuchstellende Person erfolgreich integriert ist. Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:

  • im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie zum Beispiel keine Steuerausstände, keine Betreibungen, keine Verlustscheine oder keine Strafregistereinträge;
  • in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
  • in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
  • in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, das heisst unter anderem auch kein Bezug von Sozialhilfe in den letzten drei Jahren vor der Gesuchstellung oder vollständige Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe;
  • und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder.

Der Situation von Personen, welche die Sprachkenntnisse und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

Die gesuchstellende Person darf zudem die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Sprachanforderungen bei Aufenthalt in der Schweiz

Die gesuchstellende Person muss sich im Alltag in Wort und Schrift in einer schweizerischen Landessprache verständigen können. Sie muss bei der Einreichung des Gesuchs schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 nachweisen.

Detaillierte Informationen zum Sprachenpass
Liste der anerkannten Sprachzertifikate (PDF, 289 kB, 01.01.2024)
FAQ Erleichterte Einbürgerung
Sprachförderkonzept des Bundes
  

Wo erhalte ich das Gesuchsformular?

Bei Aufenthalt in der Schweiz können Sie das Gesuchsformular unter Angabe Ihrer genauen Postadresse direkt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) per Mail bestellen: ch@sem.admin.ch. Das Formular wird Ihnen per Post zugestellt und ist vollständig ausgefüllt auf dem Postweg beim SEM einzureichen.
  


Bei Aufenthalt im Ausland

a.  Kind einer schweizerischen Mutter

Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. Es handelt sich dabei um die Fälle, in welchen die Mutter das Schweizer Bürgerrecht als Ehefrau eines Ausländers nicht an ihr Kind weitergeben konnte, unabhängig davon, wie sie das Schweizer Bürgerrecht erworben hat.

b.  Kind eines schweizerischen Vaters

Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 BüG erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist. Der Vater muss im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Schweizer Bürger gewesen und nicht mit der Mutter verheiratet sein und das Kind vor seiner Volljährigkeit anerkannt haben.

Voraussetzung: Enge Verbundenheit mit der Schweiz

Die gesuchstellende Person ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er:

  • sich innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat;
  • Die Fähigkeit besitzt, sich im Alltag mündlich in einer der vier schweizerischen Landessprachen zu verständigen;
  • Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz hat;
  • Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern unterhält.

Referenzpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz müssen diese Voraussetzungen bestätigen.

Zudem muss die gesuchstellende Person

  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten;
  • die Werte der Bundesverfassung respektieren;
  • am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen sowie
  • die Integration der Familienmitglieder fördern und unterstützen und
  • darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Der Situation von Personen, welche die Sprachkenntnisse und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, wird angemessen Rechnung getragen.
  

Wo erhalte ich das Gesuchsformular?

Das Gesuchsformular können Sie bei Aufenthalt im Ausland bei der zuständigen schweizerischen Vertretung anfordern, und Sie müssen es auch bei dieser einreichen.
  


Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Es müssen sämtliche Dokumente, welche in der «Liste erforderlicher Unterlagen» aufgeführt sind zusammen mit dem Gesuchsformular, den Beilagen sowie der unterzeichneten Liste der erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) entscheidet über die erleichterte Einbürgerung.
  

Letzte Änderung 20.07.2023

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