Nach Art. 54 und 58 sowie Art. 57 Abs. 4 Lugano-Übereinkommen hat das Gericht oder die sonst befugte Stelle auf Antrag eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit und gegebenenfalls das Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks unter Verwendung der Formblätter nach Anhang V und VI LugÜ auszustellen.
Weitere Sprachversionen sind auf der Internetseite der Europäischen Union verfügbar:
Da die Anhänge in der Erfahrung der Zentralbehörde internationale Alimentensachen regelmässig nicht korrekt ausgefüllt werden, was die grenzüberschreitende Vollstreckung verzögern kann, sind nachfolgend einige Empfehlungen zusammengefasst:
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Letzte Änderung 24.02.2026