Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

Der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch ausländische Staatsangehörige, Gesellschaften mit Sitz im Ausland oder Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die ausländisch beherrscht sind, ist durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; auch Lex Koller genannt) beschränkt. Sie bedürfen grundsätzlich einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Der Vollzug des BewG ist somit in erster Linie Sache des Kantons, in dem das Grundstück liegt. Die vom Kanton bestimmte Behörde entscheidet über die Frage der Bewilligungspflicht eines Rechtsgeschäfts und die Erteilung einer Bewilligung. Sie kann nur aus den Gründen erteilt werden, die das BewG und gegebenenfalls das kantonale Einführungsgesetz vorsehen. Ob ein Rechtsgeschäft bewilligungspflichtig ist, bestimmt sich jeweils nach den Umständen im Einzelfall.

Weitergehende Fragen zur Bewilligungspflicht konkreter Rechtsgeschäfte sind direkt an die Bewilligungsbehörde des Kantons zu richten, in welchem ein Grundstück erworben werden soll. Die Kontaktdaten lauten:

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Besitz von Grundeigentum in der Schweiz Personen ausländischer Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gibt. Antworten auf Fragen betreffend den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung sind beim Staatssekretariat für Migration SEM oder bei der Fremdenpolizei des zuständigen Kantons erhältlich.

  • SEM

    Staatssekretariat für Migration SEM
    CH-3003 Bern
    T +41 58 465 11 11

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Letzte Änderung 20.08.2024

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