Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft
Worum geht es?
Wer die transnationale Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung zwischen Personen in der Schweiz und im Ausland berufsmässig ausübt, bedarf einer kantonalen Bewilligung und untersteht der Aufsicht einer kantonalen Behörde. Die Verordnung regelt namentlich die Voraussetzungen der Erteilung, des Entzugs und der Aufhebung der Bewilligung sowie ihre Dauer und ihren Umfang. Weiter regelt sie die Höhe und die Form der Kaution, die der Ehe- oder Partnerschaftsvermittler zur Sicherung der Kosten für die Rückreise der zu vermittelnden Personen leisten muss. Sie legt ferner die Bedingungen fest, unter denen die Kaution dem Vermittler oder der zu vermittelnden Person herausgegeben werden darf. Sie sieht auch Sanktionen für Zuwiderhandlungen vor. Die neuen Vorschriften sollen Ordnung in den Markt der schweizerischen Partnerschaftsvermittlungen bringen und Missbräuchen vorbeugen.
Was ist bisher geschehen?
- Am 18. Juni 1999 schickt der Bundesrat einen Bericht und Vorentwurf zu einer Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland in die Vernehmlassung (Medienmitteilung).
- Am 10. November 1999 verabschiedet der Bundesrat die Verordnung über die berufsmässige Vermittlung zwischen Personen im In- und Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft. Sie tritt am 1. Januar 2000 zusammen revidierten Scheidungsrecht in Kraft (Medienmitteilung).
Dokumentation
Vernehmlassungsverfahren
Neue Bestimmungen
Dossier
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Letzte Änderung 10.11.1999
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