GPK-Bericht zur Personenfreizügigkeit: Stellungnahme des Bundesrates
Bern, 15.08.2014 - Ein Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) vom 4. April 2014 empfiehlt neun Massnahmen, um das Aufenthaltsrecht von Ausländerinnen und Ausländer unter dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) besser zu kontrollieren. In seiner Stellungnahme verweist der Bundesrat auf die laufenden Arbeiten zu den Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung, die seit dem 2. Juli in der Vernehmlassung sind. Weiter sind die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Artikels 121a der Bundesverfassung abzuwarten.
Der Bundesrat stimmt dem Fazit des Berichts zu, dass es sich bei der Zuwanderung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommen vor allem um eine Arbeitsmigration handelt. Es sei denn auch primär die Wirtschaft, die ausländische Arbeitskräfte rekrutiert und so die Einwanderung steuert.
Massnahmenpaket zur Missbrauchsbekämpfung
Das Massnahmenpaket zur Missbrauchsbekämpfung, das seit dem 2. Juli in der Vernehmlassung ist, berücksichtigt zum Teil bereits wesentliche Empfehlungen des GPK-Berichts: So werden EU-EFTA Staatsangehörige, die einzig zum Zweck der Stellensuche in die Schweiz einreisen, ausdrücklich von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Es soll klar festgeschrieben werden, ab welchem Zeitpunkt sie bei Arbeitslosigkeit ihr Aufenthaltsrecht als Erwerbstätige verlieren. Sind sie erst als Rentner zugewandert, soll ihr Aufenthaltsrecht überprüft werden, wenn sie Ergänzungsleistungen beziehen. Der Bundesrat will diese Grundsätze ausdrücklich im Bundesrecht festhalten, um den einheitlichen Vollzug über die ganze Schweiz hinweg sicherzustellen.
Ein weiterer Teil der GPK-Empfehlungen wird durch bereits bestehende Kontrollmechanismen oder flankierende Massnahmen erfüllt. So wurde der Austausch aufenthaltsrechtlich relevanter Daten zwischen den Arbeitslosenkassen und den kantonalen Migrationsbehörden sowie den Sozialhilfebehörden und den kantonalen Migrationsämtern bereits eingeführt.
Ermessensspielraum der Kantone bei der Umsetzung der Personenfreizügigkeit
Der Bundesrat hat die für die Umsetzung des Personenfreizügigkeitsabkommen zuständigen Kantone im Vorfeld zu seiner Stellungnahme konsultiert. Für die unterschiedliche Umsetzung in den Kantonen sieht der Bundesrat folglich zwei Gründe: Im Sinne des föderalistischen Systems besteht bei den Kantonen ein politisch gewollter Ermessenspielraum, der unterschiedlich gehandhabt wird. Ausserdem sind die Kantone durch ihre geographische Lage mit unterschiedlichen Herausforderungen konfrontiert. So verzeichnet beispielsweise ein Grenzkanton eine höhere Arbeitsmigration als viele Binnenkantone.
Empfehlungen im GPK-Bericht
Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) wurde im Januar 2012 durch die GPK-N mit einer Evaluation zum Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern unter dem Personenfreizügigkeitsabkommen beauftragt. Auf der Grundlage dieser Evaluation hat die GPK-N ihren Bericht mit neun Empfehlungen zuhanden des Bundesrates am 4. April 2014 verabschiedet.
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Letzte Änderung 10.06.2024