Personenfreizügigkeit: Weitere Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung
Bern, 15.01.2014 - Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz lediglich auf Stellensuche sind, und deren Angehörige erhalten keine Sozialhilfe. Bei EU/EFTA-Bürgern soll klargestellt werden, wann sie bei Arbeitslosigkeit ihr Aufenthaltsrecht gemäss Freizügigkeitsabkommen verlieren. Sind sie als Rentner zugewandert, soll ihr Aufenthaltsrecht überprüft werden, wenn sie Ergänzungsleistungen beziehen. Der Bundesrat will diese Grundsätze ausdrücklich im Bundesrecht festhalten, um einen schweizweit einheitlichen Vollzug sicherzustellen. Zudem soll festgehalten werden, dass auch EU-/EFTA-Bürgern eine Niederlassungsbewilligung verweigert wird, wenn die betreffende Person während der gesamten letzten 12 Monate arbeitslos war.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) werden die Vernehmlassung zu den nötigen Änderungen im Ausländerrecht sowie im Ergänzungsleistungsgesetz bis im Mai 2014 eröffnen.
Innenpolitische Herausforderungen angehen
Die Zuwanderung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) hat sich in weiten Teilen positiv auf die wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz ausgewirkt. Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom Juli 2012 aber auch festgehalten, dass die Zuwanderung innenpolitische Herausforderungen mit sich bringt, die der Bundesrat konsequent angeht. Bereits 2010 erliess der Bundesrat ein erstes Massnahmenpaket zur Missbrauchsbekämpfung. Es zeigte sich zuletzt jedoch, dass Unklarheiten bezüglich der Gewährung der Sozialhilfe und des Aufenthaltsrechts bestehen - insbesondere bei Personen, die zur Stellensuche in die Schweiz einreisen oder während des Aufenthalts in der Schweiz arbeitslos werden.
Das FZA sieht für diese Personen keinen generellen Anspruch auf Sozialhilfe vor. Die Kantone haben diesen Grundsatz bislang jedoch nicht einheitlich angewendet. Der Bundesrat hat deshalb am Mittwoch entschieden, eine schweizweit verbindliche Regelung einzuführen: Wer aus der EU/EFTA lediglich zur Stellensuche in die Schweiz einreist, erhält keine Sozialhilfe. Das gilt auch für die Familienangehörigen.
Mit den Änderungen im Ergänzungsleistungsgesetz wird ein automatischer Informationsaustausch über den Bezug von Ergänzungsleistungen zwischen den zuständigen kantonalen Behörden eingeführt. Bezieht eine ausländische, nichterwerbstätige Person Ergänzungsleistungen, soll die zuständige Stelle die kantonalen Ausländerbehörden automatisch informieren. Damit wird sichergestellt, dass diesen Personen die Aufenthaltsbewilligung entzogen werden kann. Geprüft wird zudem, ob umgekehrt auch die Ausländerbehörden diejenigen Behörden informieren sollen, die für die Ergänzungsleistungen zuständig sind, wenn der Aufenthaltsstatus ändert. Damit wiederum würde sichergestellt, dass es zu keinen unberechtigten Leistungsbezügen kommt.
Bürgerinnen und Bürgern der EU/EFTA soll ausserdem nach fünf Jahren Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung verweigert werden, falls sie in den vorangegangenen 12 Monaten arbeitslos waren. Dies auch dann, wenn mit ihrem Heimatstaat eine Niederlassungsvereinbarung vorliegt. Das EJPD wird beauftragt, die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) zu revidieren. Dabei soll auch klar definiert werden, unter welchen Voraussetzungen EU-/EFTA-Bürgerinnen und Bürger das Aufenthaltsrecht verlieren, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben.
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Notiz an die Redaktionen:
Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit am Mittwoch weitere Beschlüsse gefasst, siehe Medienmitteilung "Bundesrat vertieft wohnungspolitischen Dialog und verfolgt Massnahmen weiter".
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Letzte Änderung 10.06.2024