
Visumbestimmungen:
V18
Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
Es besteht eine Visumpflicht:
- bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbst wenn diese weniger als 8 Tage innerhalb des Kalenderjahrs dauert).
Visumbefreiung im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
- Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt durch einen Schengen-Mitgliedstaat oder eines gültigen D-Visums, sofern sie im Besitz eines anerkannten, gültigen Reisedokuments sind.
Es besteht eine Visumpflicht ab dem 3. April 2026, für Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und offiziellen Pässen von Georgien.
Bemerkung:
Inhaber eines von Georgien ausgestellten Diplomaten-, Dienst- oder offiziellen Passes, die vor dem 3. April 2026 in den Schengen-Raum eingereist sind, dürfen ihren Aufenthalt fortsetzen und ohne Visum ausreisen.
Von der Visumpflicht ausgenommen sind Drittstaatsangehörige mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Mitgliedstaates oder einem gültigen D-Visum in Verbindung mit einem anerkannten, gültigen Reisedokument.
Letzte Änderung 03.04.2026