Phase 1 - Prävention zu Beginn einer Radikalisierung

Phase 1 - Prävention zu Beginn einer Radikalisierung

Zuständige Stellen

  • Sicherheitsverbund Schweiz (SVS), kantonale und kommunale Stellen (insb. Bildungseinrichtungen,
    Kantons- und Gemeindepolizeien, Gewaltpräventionsstellen, Kindes und Erwachsenenschutzbehörden [KESB], Sozial- und Migrationsbehörden, Opferhilfestellen, Justizvollzug)
  • Nachrichtendienst des Bundes (NDB) mit kantonalen Nachrichtendiensten (KND)
  • Zivilgesellschaliche Akteure (Beratungsstellen, Streetworker u. a.)

Instrumente und Mittel

  • Präventionsprogramme in den Kantonen, Städten und Gemeinden (Bsp.: Programme
    zur Gewaltprävention) sowie in Bildungseinrichtungen und im Justizvollzug
  • Leitfäden von Städten, Polizei, Fachstellen u. a.
  • Polizeiliche Netzwerke, Brückenbauer, proaktiver Austausch mit ausländischen Interessenvertretungen, Organisationen und Glaubensgemeinschaften
  • Feststellungen bei Patrouillen- und Kontrolltätigkeit, bei Community-Policing oder auch bei Interventionen nach familiären Differenzen oder häuslicher Gewalt
  • Nationaler Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewaltätigem Extremismus (NAP); einschliesslich Impulsprogramm des Bundes, um Projekte von Kantonen, Gemeinden, Städten und der Zivilgesellschaft zu unterstützen
  • Grundlagenpapier der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) für den Umgang mit Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus im Justizvollzug in der Schweiz

Dokumente

Letzte Änderung 21.12.2023

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