Die Recherche gibt Auskunft über im Firmenzentralregister eingetragene identische oder ähnliche Firmen bzw. Namen; sie beinhaltet keine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit. Für die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Firma ist vorab das kantonale Handelsregisteramt zuständig. Die Überprüfung durch das Eidg. Amt für das Handelsregister anlässlich der Genehmigung der Eintragung bleibt ausdrücklich vorbehalten (Art. 32 HRegV).
Recherchen werden ohne Ausnahme in der Reihenfolge des Eingangs behandelt. Bearbeitung und Versand nehmen in der Regel 1 bis 2 Tage in Anspruch. Telefonisch wird keine Auskunft über eingetragene Firmen erteilt.
Die Gebühren müssen im Voraus mittels Postcard, Visa oder MasterCard beglichen werden.
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Die Bestellung ist nur online möglich:
- REGIX - Firmenrecherche
Sie werden per E-Mail über den Status Ihrer Bestellung informiert. Das Antwortschreiben und die Rechnung können Sie sodann als PDF-Dokumente in Ihrem Benutzerkonto herunterladen.
Bestellungen, die an Arbeitstagen bis um 10 Uhr vormittags eintreffen, werden in der Regel noch am selben Tag verarbeitet.
Eine Firma kann nicht reserviert werden. Der Schutz der Firma wird erst mit der Publikation der Handelsregistereintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) wirksam.
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Das Eidg. Amt für das Handelsregister bietet auf www.zefix.admin.ch eine Datenbank der im Handelsregister eingetragenen Firmen an. Eine erste Prüfung betreffend bereits eingetragener identischer oder ähnlicher Firmen kann hier selber vorgenommen werden. Da die Suche nach ähnlich lautenden Firmen technisches Sachwissen voraussetzt, empfehlen wir jedoch, vor jeder Neugründung oder Firmenänderung beim Firmenzentralregister eine Firmenrecherche in Auftrag zu geben.
- Zefix – Zentraler Firmenindex
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Die für die Bildung von Firmen und Namen massgebenden Grundsätze sind enthalten in der:
- Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen vom 1. April 2021 (PDF, 265 kB, 22.04.2021)
Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma darf von keinem andern Geschäftsinhaber an demselben Orte verwendet werden, selbst dann nicht, wenn er den gleichen Vor- und Familiennamen hat, mit dem die ältere Firma gebildet worden ist (Art. 946 Abs. 1 OR).
Die Firmen der Handelsgesellschaften und Genossenschaften müssen sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in einer dieser Rechtsformen deutlich unterscheiden (Art. 951 OR).
Die Prüfung der Handelsregisterbehörden beschränkt sich neben der Prüfung der Rechtmässigkeit der Firma auf die Feststellung der Firmenidentität. Gegebenenfalls wird eine neu einzutragende identische Firma zurückgewiesen.
Die Frage, ob zwei nicht identische Firmen aufgrund ihrer Ähnlichkeiten verwechselbar sind, ist vom zuständigen Gericht zu beurteilen (Art. 956 OR).
Die Firmenidentität kann aufgrund einer Vielzahl für das Erscheinungsbild massgebender Elemente nicht allgemeingültig abstrakt umschrieben, sondern muss letztlich fallweise beurteilt werden.
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Unter Umständen kann sich ein Konflikt zwischen einer geschützten Marke und einer Firma ergeben. Für die Abklärung ähnlicher oder identischer eingetragener Marken wenden Sie sich bitte an das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern (T +41 31 377 77 77; info@ipi.ch)
- Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE)
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Nachfolgend wird auf einige Punkte hingewiesen. Das EHRA hat zudem eine interne Weisung zur Prüfung der Firmenidentität vom 1. April 2021 herausgegeben:
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Interne Weisung zur Prüfung der Firmenidentität vom 1. April 2021 (PDF, 141 kB, 26.07.2021)
In der Firma können sämtliche lateinischen Gross- und Kleinbuchstaben sowie arabische Zahlen frei verwendet werden; ausgeschlossen ist die Aufnahme von Bild- und Sonderzeichen (wie bspw. §, %, $, @). Zwischen die einzelnen Zeichen darf höchstens ein Leerschlag gesetzt werden (normaler Wortabstand). Anders als bei Marken sind grafische Besonderheiten in der Schreibweise (Design, Logo, Symbole, Farbe, Fettdruck usw.) nicht eintragungsfähig.
Die Firma muss der Wahrheit entsprechen und darf keine Täuschungen verursachen (Art. 944 Abs. 1 OR). In der Firma enthaltene Sachangaben haben mit dem Zweck des Unternehmens übereinzustimmen und dürfen keine Täuschung über die Herkunft von Produkten und Dienstleistungen bewirken. Geografische Bezeichnungen können verwendet werden, soweit sie sachlich zutreffen und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Verwendung von amtlichen Bezeichnungen wie "Eidgenossenschaft", "Bund", "eidgenössisch", "Kanton", "kantonal", "Gemeinde", "kommunal" sowie Ausdrücke, die auf eine Behörde der Schweiz oder auf eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit schliessen lassen, sind im Allgemeinen unzulässig. Amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen nur von Rechtseinheiten, die eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit ausüben, in der Firma verwendet werden (Art. 9 Abs. 2, WSchG).
Handelsgesellschaften und Genossenschaften müssen in der Firma zwingend die Rechtsform angeben. Diese kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden (Art. 950 OR).
Werden verschiedene sprachliche Fassungen der Firma verwendet, müssen diese inhaltlich übereinstimmen und im Handelsregister eingetragen werden. Soll die Firma auch mit einem englischsprachigen Rechtsformzusatz im Handelsregister eingetragen werden, kann dies nur als Übersetzung erfolgen.
Die aufgeführten Regeln des Firmenrechts sind sinngemäss auch für die Namen von Vereinen und Stiftungen anwendbar.
Letzte Änderung 28.02.2022
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