Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für Eintragungen im Grundbuch – Wegleitung

Nach Art. 65 Abs. 1 Bst. a der Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1) wird im Erbfall der Rechtsgrundausweis für den Eigentumserwerb an einem Grundstück im durch die Bescheinigung erbracht, "dass die erwerbenden Personen als einzige gesetzliche und eingesetzte Erben und Erbinnen anerkannt sind." Bei ausländischen Erbfällen kann der Rechtsgrundausweis auch mit einem Erbfolgezeugnis des betreffenden Staates erbracht werden. Dazu muss das ausländische Dokument jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllen.

Die vorliegende Wegleitung soll den Grundbuchämtern bei Anmeldung eines ausländischen Erbgangs als Orientierungshilfe dienen. Es werden darin die Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Erbfolgezeugnisse sowie die Kriterien für die Äquivalenzprüfung in allgemeiner Form dargestellt. Dabei wird auch auf die unterschiedlichen Systeme in den ausländischen Erbrechtsordnungen eingegangen, mit besonderem Gewicht auf der Nachlassverwaltung in den Common-law-Staaten. Weiter wird kurz auf das Vorgehen für den Fall hingewiesen, dass kein ausländisches Erbfolgezeugnis vorliegt oder dessen Anerkennung nicht möglich ist. Der Text behandelt auch Sonderthemen wie das Vindikationslegat, das Zertifikat nach dem Haager Nachlassverwaltungsübereinkommen und das Europäische Nachlasszeugnis.

Ergänzt wird die Wegleitung durch mehrere ausführliche Länderberichte, die das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne (SIR) im Rahmen eines Gutachtens verfasst hat. Die Länderberichte legen dar, welche Dokumente der jeweiligen Rechtsordnung als Rechtsgrundausweis im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Bst. a GBV in Betracht kommen, und werden vom SIR laufend nachgeführt. Das Gutachten des SIR enthält auch einige allgemeine Bemerkungen sowie eine synoptische Tabelle, die einen Überblick über die in Frage kommenden Ausweise gibt und wie die Länderberichte periodisch nachgeführt wird.

Die vorliegende Seite enthält auch vom Bundesamt für Justiz (BJ) verfasste Faktenblätter für einzelne Staaten. In diese werden Informationen aufgenommen, an die das BJ im Rahmen seiner Tätigkeit gelangt ist.

Letzte Änderung 28.10.2024

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