Änderungen des Obligationenrechts, des Zivilgesetzbuchs und der Zivilprozessordnung
Worum geht es?
Die während zehn Jahren unternommenen Versuche, den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten neu zu regeln, haben gezeigt, wie schwierig dieses Unterfangen ist. Sowohl eine umfassende öffentlich-rechtliche Regelung wie auch punktuelle Ergänzungen des Zivilrechts und des Obligationenrechts haben sich nicht als zielführend entpuppt. Sinn macht hingegen eine Ergänzung des Bankengesetzes, die nicht nur den Weg für eine zentrale Bewirtschaftung nachrichtenloser Vermögenswerte freimacht, sondern auch regelt, was mit diesen Vermögenswerten geschieht, wenn sich schliesslich trotz aller Bemühungen kein Kundenkontakt mehr herstellen lässt.
Was ist bisher geschehen?
- Am 5. Juli 2000 schickt der Bundesrat den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte in die Vernehmlassung (Medienmitteilung).
- Am 15. Mai 2002 beauftragt der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) angesichts der kontroversen Vernehmlassungsergebnisse mit der Einsetzung einer kleinen Expertenkommission. Die angestrebte gesetzliche Regelung über nachrichtenlose Vermögenswerte soll Rahmenbedingungen für die Selbstregulierung definieren.
- Am 6. Juli 2004 übergibt die Expertenkommission dem EFD ihren Bericht sowie den Entwurf zu einem Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte dem EFD abgeliefert.
- Am 11. Juni 2007 entscheidet der Bundesrat, auf die Ausarbeitung eines Bundesgesetzes über nachrichtenlose Vermögenswerte zu verzichten. Er beauftragt stattdessen das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), eine Änderung des Obligationenrechts vorzubereiten (Medienmitteilung).
- Am 26. August 2009 schickt der Bundesrat punktuelle Änderungen des Obligationenrechts, des Zivilgesetzbuchs und der Zivilprozessordnung in die Vernehmlassung geschickt (Medienmitteilung).
- Am 1. Oktober 2010 verzichtet der Bundesrat darauf, den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögen im Privatrecht neu zu regeln. Hingegen verabschiedet er eine Zusatzbotschaft zur Änderung des Bankengesetzes, welche den Banken die Möglichkeit einräumt, nachrichtenlose Vermögen zu liquidieren, sofern sich auf die vorgängige Publikation keine Berechtigten gemeldet haben (Medienmitteilung).
- Parlamentarische Beratungen (10.049)
- Der Bundesrat setzt die revidierten Bestimmungen des Bankengesetzes zu den nachrichtenlosen Vermögenswerten auf den 1. Januar 2015 in Kraft (Medienmitteilung).
Dokumentation
Vernehmlassungsverfahren (2000)
Expertenkommission
Vernehmlassungsverfahren (2009)
Vernehmlassungsergebnisse
Zusatzbotschaft und Entwurf
Referendumsvorlage
-
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
(BBl 2013 2485)
Dossier
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Letzte Änderung 01.10.2010
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