Sehr geehrte Damen und Herren
Gestatten Sie mir, noch kurz zwei Argumente anzusprechen, die im Abstimmungskampf der Gegner der Vorlage eine Rolle spielen.
Es geht erstens um die Frage, ob ein notariell beurkundeter obligationenrechtlicher Partnerschaftsvertrag nicht die richtige Lösung gewesen wäre.
Zweitens möchte ich noch kurz auf den Vorwurf eingehen, das Partnerschaftsgesetz würde einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen.
Zum notariell verurkundeten Partnerschaftsvertrag:
Wird der Gesetzgeber tätig, so sollte er meiner Einsicht Lösungen treffen, welche die Probleme der betroffenen Personen wirklich lösen, und nicht bloss "verwedeln". Bundesrat Blocher hat bereits darauf hingewiesen, dass gleichgeschlechtliche Paare schon heute viele Fragen vertraglich regeln können. Indessen handelt es sich dabei nur um Fragen, die das Innenverhältnis der Beziehung berühren. Solche Fragen können beispielsweise sein:
- Wer leistet wie viel an den gemeinsamen Haushalt oder
- wer hat Anspruch auf was, wenn die Partnerschaft eines Tages auseinanderbrechen sollte.
Die echten Probleme der gleichgeschlechtlichen Paare liegen aber nicht hier, sondern vor allem im Ausländerrecht, im Erbschaftssteuerrecht und im Sozialversicherungsrecht.
Bei national gemischten Paaren ist das Aufenthaltsrecht der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners unabdingbar dafür, dass die Beziehung in der Schweiz überhaupt gelebt werden kann. Indessen ist das schweizerische Ausländerrecht vom Grundsatz geprägt, dass ausländische Staatsangehörige keinen Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben. Eine Ausnahme gilt für ausländische Ehegatten von Schweizerinnen oder Schweizern.
Um die Rechtsstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren zu verbessern, ist es zwar denkbar, dass der privatrechtliche Vertrag atypischerweise als Anknüpfungspunkt genommen wird, um dem ausländischen Partner oder der ausländischen Partnerin einer Person mit Schweizer Bürgerrecht die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Indessen erscheint es als äusserst problematisch, ausländerrechtliche Ansprüche mit einem blossen obligationenrechtlichen Vertrag zu verbinden. Dieser Vertrag kann entsprechend seiner Konstruktion ohne weiteres wieder aufgelöst werden. Welches Missbrauchspotential damit verbunden wäre, können Sie sich leicht ausmalen.
Das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft hat demgegenüber den Vorteil, dass nur ein Gericht die Auflösung verfügt, zwingend eine Teilung der Anwartschaften in der beruflichen Vorsorge stattfindet, und nach Auflösung der Beziehung unter bestimmten Voraussetzungen auch Unterhaltsbeiträge gezahlt werden müssen. Wer eine eingetragene Partnerschaft eingeht, muss somit in qualifizierter Weise Verantwortung für den andern übernehmen.
Es erstaunt deshalb nicht, dass der Partnerschaftsvertrag im Vernehmlassungsverfahren zu den verschiedenen Lösungsvarianten am wenigsten Zustimmung gefunden hat. Es erstaunt auch nicht, dass der französische PACS (pacte civil de solidarité), der auf einer Vertragskonstruktion beruht, die Situation von national gemischten Paaren im Ausländerrecht in keiner Weise verbessert hat. Das Partnerschaftsgesetz ist also ein nötiges Gesetz, und der notariell verurkundete Partnerschaftsvertrag eine untaugliche Alternative.
Zum Aufwand, den das Partnerschaftsgesetz verursacht:
Die Einführung eines neuen Rechtsinstitutes schafft immer einen gewissen Aufwand, das kann und will ich nicht wegdiskutieren. Wo nötig, sind Computerprogramme anzupassen mit den entsprechenden Kosten. Und auch die kantonale Gesetzgebung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es neu neben den Ehegatten auch eingetragene Partnerinnen und Partner gibt.
Was die Bundesgesetzgebung betrifft, so ist der Aufwand aber zum grossen Teil bereits geleistet worden. Zwar wurden nicht weniger als 30 Gesetze im Anhang zum Partnerschaftsgesetz geändert. Aber in der Sache selber ging es dabei in aller Regel nur darum, fortan auch die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner zu erwähnen.
Ist das Gesetz einmal eingeführt, so wird sich der Aufwand im Vollzug mit Sicherheit in Grenzen halten, da nicht mit einer grossen Zahl von eingetragenen Partnerschaften zu rechnen ist. Das könnte sich allerdings mit der Zeit etwas ändern. Denn wir dürfen nicht vergessen, dass es auch in unserer Gesellschaft noch einigen Mut braucht, sich gegenüber den Eltern und übrigen Verwandten, im Beruf und im weiteren Umfeld als homosexuell zu outen.
Ist nun der Umstand, dass vermutlich nur ein kleiner Teil der Personen mit gleichgeschlechtlicher Ausrichtung das Gesetz in Anspruch nehmen dürften, ein Grund, es abzulehnen? - Ich sage mit Überzeugung Nein!
Genausowenig wie die kleine Zahl von Adoptionen ein Grund sein kann, auf das Adoptionsrecht zu verzichten, genausowenig, wie die geringe Stimmbeteiligung ein Grund sein kann, die direkte Demokratie abzuschaffen, kann die verhältnismässig kleine Zahl von zu erwartenden Eintragungen der Partnerschaft ein Grund sein, das Gesetz abzulehnen.
Vielmehr ist es Ausdruck eines intakten Demokratieverständnisses, wenn Anliegen von Minderheiten, wie klein sie auch sein mögen, die ihr gebührende Beachtung finden.
Letzte Änderung 22.04.2005