Als Privatperson eine Waffe erwerben

Eine Waffe wird erworben, wenn sie gekauft, geschenkt, geerbt, gemietet oder ausgeliehen wird.
Je nach der Art der Waffe benötigen Sie einen Vertrag, einen Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung.


Meldepflichtige Waffen

Um meldepflichtige Waffen und ihre wesentlichen Bestandteile zu erwerben, benötigen Sie einen schriftlichen Vertrag. Er beinhaltet Angaben zur erwerbenden und übertragenden Person sowie zur Waffe. Handelt es sich um eine Feuerwaffe, hat die übertragende Person innert 30 Tagen nach Vertragsschluss eine Kopie des Vertrags an das kantonale Waffenbüro der Erwerberin bzw. des Erwerbers zu senden.

Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für sämtliche Waffen und ihre wesentlichen Bestandteile einen Waffenerwerbsschein.


Bewilligungspflichtige Waffen

Bewilligungspflichtige Waffen und ihre wesentlichen Bestandteile erfordern einen Waffenerwerbsschein. Das entsprechende Gesuch müssen Sie bei der kantonalen Behörde Ihres Wohnsitzkantons einreichen.


Verbotene Waffen

Halbautomatische Feuerwaffen mit grossem Magazin (ab dem 15. August 2019)

  • Erwerb möglich für Sportschützinnen und Sportschützen, Sammlerinnen und Sammler und Museen
  • Gesuchsformular ausfüllen und an das kantonale Waffenbüro senden

Übrige verbotene Waffen

Für den Erwerb der übrigen verbotenen Waffen, wenden Sie sich bitte an das kantonale Waffenbüro. Eine Bewilligung kann insbesondere erteilt werden für:

  • (Kampf-)Sportwaffen, die in Vereinen genutzt werden
  • verbotene Messer, die von Behinderten oder bestimmten Berufsgruppen verwendet werden

Ausnahmen

  • Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für sämtliche Waffen und ihre wesentlichen Bestandteile einen Waffenerwerbsschein. Zudem müssen sie eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- oder Heimatstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil zu erwerben.
  • Angehörige bestimmter Staaten dürfen in der Schweiz grundsätzlich keine Waffen oder Bestandteile von Waffen erwerben.
  • Eine unmündige Person kann unter folgenden Voraussetzungen eine Sportwaffe ausleihen: Sie kann nachweisen, dass sie regelmässig Schiesssport betreibt. Sie gibt nicht zur Annahme Anlass, dass sie sich oder Dritte mit der Waffe gefährdet. Sie ist nicht im Strafregister eingetragen.

Letzte Änderung 05.11.2025

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