
Die Bezeichnung «Organisierte Kriminalität» ist juristisch nicht klar definiert. Die schweizerische Gesetzgebung und die Schweizer Polizei kennen im Gegensatz zu anderen Ländern wie Deutschland keine einheitliche Definition der «Organisierten Kriminalität».
In der Nationalen Strategie zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität wird «Organisierte Kriminalität» als Oberbegriff für ein kriminologisches Phänomen verwendet.
Damit sind kriminelle Organisationen nach Artikel 260ter des Strafgesetzbuchs und weitere Deliktphänomene wie «Strukturkriminalität», «strukturierte Bandenkriminalität» oder «Clankriminalität» gemeint.
Merkmale der Organisierten Kriminalität:
- Zusammenschluss mehrerer Täterinnen und Täter
- Die Täterschaft geht skrupellos vor. Dies zeigt sich unter anderem durch:
- hohe Gewaltbereitschaft
- Unterwanderung legaler Strukturen (durch Bestechung / Infiltration);
- Selbstjustiz.
- Die Delikte weisen eine gewisse Schwere auf.
- hoher Organisationsgrad der Täterschaft
- hohes Schadensausmass (v.a. beim Drogen-, Waffen-, Menschenhandel)
- grosser Abwehr- und Bekämpfungsaufwand für die Behörden
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Dezember 2025 die Strategie der Schweiz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OK) gutgeheissen.
Mit der Strategie wollen Bund, Kantone und Gemeinden die OK wirksam bekämpfen, die Schweiz vor den Gefahren der OK schützen und den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schaden durch die OK eindämmen. Der OK soll der Nährboden für die Bildung, Ausbreitung und Festsetzung krimineller Strukturen in der Schweiz entzogen werden. Die Strategie umfasst drei strategische Ziele:
- OK erkennen
- OK verhindern
- OK bekämpfen
Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität verlangt eine enge Zusammenarbeit von Bund, Kantonen, Gemeinden, Wirtschaft, Zivilgesellschaft und ausländischen Partnern. Die nationale Strategie kündigt einen nationalen Aktionsplan mit konkreten Massnahmen und Fristen an. Bei den Massnahmen muss teils die Gesetzgebung angepasst werden, teils funktionieren sie im bereits vorhandenen legalen Rahmen.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wird bis Ende 2026 in Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Umsetzung der Massnahmen im Nationalen Aktionsplan (NAP) festhalten. Die Massnahmen beziehen sich auf acht definierte Aktionsfelder:
- Lagebild
- Sensibilisierung und Schulung
- Meldefluss
- Nationale Zusammenarbeit
- Internationale Zusammenarbeit
- Bekämpfung der Geldwäscherei
- Stärkung der Mittel der Strafverfolgung sowie präventiver Massnahmen
- Ressourcen
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Letzte Änderung 19.12.2025