Art. 305ter Abs. 2 StGB – Melderecht bei einfachem Verdacht

Der Artikel 305ter Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) trat 1994 – und damit vier Jahre vor dem Geldwäschereigesetz (GwG) - in Kraft. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber den Finanzintermediären ein Melderecht an die Strafverfolgungsbehörden einräumen für den Fall, dass ihre Kunden in strafbare Handlungen verwickelt schienen, ohne sich dabei wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses strafbar zu machen. Im Schweizer Recht fand sich somit erstmals eine Bestimmung, die es Finanzintermediären gestattete, bei Verdacht auf Geldwäscherei die Behörden zu informieren.

In Artikel 305ter Abs. 2 StGB ist die Rede von «Wahrnehmungen …, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren». In der Botschaft des Bundesrats zu diesem Gesetzesartikel wird von Indizien gesprochen, «die in Richtung eines Verdachtes weisen und die geeignet sind, von den Strafverfolgungsbehörden erhärtet zu werden». Nach dem Willen des Bundesrats sollte es der Artikel 305ter Absatz 2 des StGB den Finanzintermediären ermöglichen, «den zuständigen Behörden die einschlägigen Informationen zukommen zu lassen. Es kann sich dabei um Anhaltspunkte, Bedenken oder Ungereimtheiten sowie um Unterlagen handeln, … die darauf schliessen lassen, dass die angebotenen Vermögenswerte krimineller Herkunft sind». Das Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 des StGB berechtigt den Finanzintermediär somit dazu, einen Verdacht zu melden, wenn es wahrscheinlich ist, dass Vermögenswerte illegalen Ursprungs sind oder Zweifel in dieser Hinsicht bestehen oder wenn die Weiterführung der Geschäftsbeziehung Missbehagen bereitet.

Art. 305ter
Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht
1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu
melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.

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Letzte Änderung 24.12.2019

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