Worum geht es?
Das am 1. Juli 1996 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) soll die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 BV) erleichtern. Dennoch besteht bis heute ein unerklärter Lohnunterschied zwischen den Geschlechtern. Die am 1. Juli 2020 in Kraft getretene Änderung des GIG verpflichtet die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit 100 oder mehr Mitarbeitenden, in ihrem Unternehmen alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen und diese von einer externen Stelle überprüfen zu lassen. Die betroffenen Unternehmen mussten die erste betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse bis spätestens Ende Juni 2021 durchführen.
Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, 2025 eine Zwischenbilanz über die Umsetzung der Analysepflicht zu ziehen. Am 7. März 2025 hat er deshalb den Bericht des Bundesamtes für Justiz (BJ) über die Zwischenbilanz der Umsetzung der Artikel 13a bis 13i des Gleichstellungsgesetzes (GIG) zur Kenntnis genommen. Die im Gleichstellungsgesetz vorgesehene Berichterstattung über die Evaluation der Wirksamkeit der Analysepflicht soll 2029 erfolgen.
Informationen zum abgeschlossene Rechtsetzungsprojekt betreffend die Änderung des Gleichstellungsgesetzes finden Sie hier:
Dokumente
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Zwischenbilanz der Umsetzung der Artikel 13a bis 13i des Gleichstellungsgesetzes (GlG). Bericht (PDF, 337 kB, 06.02.2025)
Bundesamt für Justiz, 6. Februar 2025
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Zwischenbilanz zum Vollzug von Art. 13a-13i GlG (Lohngleichheitsanalysen). Schlussbericht (PDF, 1 MB, 30.08.2024)
Berner Fachhochschule / PrivatePublicConsulting, 30. August 2024
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Letzte Änderung 05.11.2025