Rechtliche Voraussetzungen und Zweck
Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) schafft u. a. die Rechtsgrundlage für finanzielle Leistungen zugunsten der Opfer. Vorgesehen ist namentlich ein sogenannter Solidaritätsbeitrag von 25 000 Franken pro Opfer. Dieser soll gegenüber den Opfern ein Zeichen der Anerkennung des erlittenen Unrechts sowie Ausdruck gesellschaftlicher Solidarität sein.
Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag haben Personen, die
- in der Schweiz vor 1981 von einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung betroffen waren und
- deren körperliche, psychische oder sexuelle Integrität oder geistige Entwicklung als Folge einer solchen Massnahme unmittelbar und in schwerer Weise beeinträchtigt wurde. Zu denken ist dabei insbesondere an Verding-, Heim- und Pflegekinder sowie administrativ Versorgte, die körperliche oder psychische Gewalt, sexuellen Missbrauch erlebt haben oder wirtschaftlich ausgebeutet worden sind. Als unmittelbar und schwer beeinträchtigt gelten aber auch Personen, die unter Druck zur Kindsweggabe/Adoptionsfreigabe oder zur Sterilisation/Kastration gezwungen wurden oder die gegen ihren Willen bzw. ohne ihr Wissen Medikamentenversuchen oder Zwangsmedikation ausgesetzt waren.
Ursprünglich mussten Gesuche für den Solidaritätsbeitrag bis spätestens Ende März 2018 eingereicht werden. Da zahlreiche Personen aus den unterschiedlichsten Gründen nicht in der Lage waren, ihr Gesuch rechtzeitig einzureichen, änderte das Parlament per 1. November 2020 das AFZFG und strich die bisher geltende Frist für die Gesuchseinreichung ersatzlos. Damit haben betroffene Personen nun zeitlebens die Möglichkeit, ein Gesuch einzureichen.
Wie ist vorzugehen, um ein Gesuch einzureichen?
Zur Erleichterung der Gesuchstellung stehen nachfolgend das Gesuchsformular und die Wegleitung mit erläuternden Informationen zur Verfügung. Weitere nützliche Informationen können zudem den Merkblättern entnommen werden. Sämtliche Dokumente können beim Fachbereich FSZM auch in Papierform bestellt werden.
- Gesuchsformular Solidaritätsbeitrag (PDF, 201 kB, 17.09.2020)
- Wegleitung zum Gesuchsformular Solidaritätsbeitrag (PDF, 477 kB, 01.06.2020)
- Merkblatt für Opfer (PDF, 102 kB, 26.03.2025)
- Merkblatt für Behörden (PDF, 119 kB, 26.03.2025)
- Merkblatt für im Ausland lebende Personen (PDF, 513 kB, 23.05.2022)
- Informationsschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen: Nichtberücksichtigung des Solidaritätsbeitrags bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen (PDF, 110 kB, 08.06.2020)
Wer für die Einreichung des Gesuchs bzw. die Aktensuche Unterstützung benötigt, kann sich an eine kantonale Anlaufstelle für Opfer bzw. an ein Staatsarchiv wenden:
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Adressen und Kontaktdaten
Diese Unterstützungsangebote stehen kostenlos zur Verfügung und können auch von Personen mit Wohnsitz im Ausland genutzt werden.
Das Gesuch für den Solidaritätsbeitrag ist beim Bundesamt für Justiz einzureichen (Adresse siehe Kontaktspalte).
Elektronischer Briefkasten: (nur für kantonale Anlaufstellen – Aktennachlieferungen aus den Archiven):
Wie läuft das Gesuchsverfahren ab?
Die Gesuche werden im Bundesamt für Justiz vom Fachbereich FSZM geprüft. Falls die darin enthaltenen Informationen und Angaben für einen Entscheid, ob die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller als Opfer anerkannt werden kann, als nicht ausreichend erachtet werden, werden die nötigen Zusatzabklärungen veranlasst (z. B. Rückfragen bei der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller oder bei Archiven).
Vor dem Entscheid über ein Gesuch hört der Fachbereich FSZM jeweils auch die beratende Kommission an. Diese gibt Empfehlungen ab, wobei sie sich insbesondere zu Vorgehensfragen, zu Grundsatzfragen sowie zu Gesuchen äussert, die besonders heikle (Abgrenzungs-)Fragen aufwerfen. Anfänglich als Expertengruppe mit zeitlich befristeten Mandat eingesetzt, nimmt die beratende Kommission ihre Aufgaben seit dem 1. Januar 2021 in Form einer durch den Bundesrat gewählten ausserparlamentarischen Kommission (APK) wahr.
Die beratende Kommission besteht aus 8 Personen, wobei auch Betroffene vertreten sind. Sie tagt in der Regel vier Mal pro Jahr (Sitzungsdaten 2026: 25. Februar, 27. Mai, 19. August und 4. November). Die Sitzungsprotokolle werden jeweils veröffentlicht:
- Protokoll der 1. Sitzung Cocosol vom 7. März 2017 (PDF, 203 kB, 07.03.2017)
- Protokoll der 2. Sitzung Cocosol vom 21. Juni 2017 (PDF, 154 kB, 21.06.2017)
- Protokoll der 3. Sitzung Cocosol vom 22. August 2017 (PDF, 139 kB, 22.08.2017)
- Protokoll der 4. Sitzung Cocosol vom 17. Oktober 2017 (PDF, 126 kB, 17.10.2017)
- Protokoll der 5. Sitzung Cocosol vom 7. Dezember 2017 (PDF, 119 kB, 07.12.2017)
- Protokoll der 6. Sitzung Cocosol vom 6. März 2018 (PDF, 114 kB, 06.03.2018)
- Protokoll der 7. Sitzung Cocosol vom 23. Mai 2018 (PDF, 101 kB, 23.05.2018)
- Protokoll der 8. Sitzung Cocosol vom 28. August 2018 (PDF, 272 kB, 28.08.2018)
- Protokoll der 9. Sitzung Cocosol vom 20. November 2018 (PDF, 253 kB, 20.11.2018)
- Protokoll der 10. Sitzung Cocosol vom 26. Februar 2019 (PDF, 333 kB, 26.02.2019)
- Protokoll der 11. Sitzung Cocosol vom 30. April 2019 (PDF, 262 kB, 30.04.2019)
- Protokoll der 12. Sitzung Cocosol vom 25. Juni 2019 (PDF, 256 kB, 25.06.2019)
- Protokoll der 13. Sitzung Cocosol vom 27. August 2019 (PDF, 253 kB, 27.08.2019)
- Protokoll der 14. Sitzung Cocosol vom 22. Oktober 2019 (PDF, 331 kB, 22.10.2019)
- Protokoll der 15. Sitzung Cocosol vom 26. November 2019 (PDF, 263 kB, 26.11.2019)
- Protokoll der 16. Sitzung Cocosol vom 18. Dezember 2019 (PDF, 264 kB, 18.12.2019)
- Protokoll der 17. Sitzung Cocosol vom 11. Februar 2020 (PDF, 246 kB, 11.02.2020)
- Protokoll der 18. Sitzung Cocosol vom 18. April 2020 (PDF, 248 kB, 18.04.2020)
- Protokoll der 19. Sitzung Cocosol vom 16. Juni 2020 (PDF, 351 kB, 16.06.2020)
- Protokoll der 20. Sitzung Cocosol vom 8. September 2020 (PDF, 235 kB, 08.09.2020)
- Protokoll der 21. Sitzung Cocosol vom 17. November 2020 (PDF, 280 kB, 17.11.2020)
- Protokoll der 22. Sitzung Cocosol vom 2. März 2021 (PDF, 244 kB, 02.03.2021)
- Protokoll der 23. Sitzung Cocosol vom 11. Mai 2021 (PDF, 237 kB, 11.05.2021)
- Protokoll der 24. Sitzung Cocosol vom 24. August 2021 (PDF, 313 kB, 24.08.2021)
- Protokoll der 25. Sitzung Cocosol vom 23. November 2021 (PDF, 142 kB, 23.11.2021)
- Protokoll der 26. Sitzung Cocosol vom 3. März 2022 (PDF, 148 kB, 03.03.2022)
- Protokoll der 27. Sitzung Cocosol vom 17. Mai 2022 (PDF, 311 kB, 17.05.2022)
- Protokoll der 28. Sitzung Cocosol vom 23. August 2022 (PDF, 154 kB, 23.08.2022)
- Protokoll der 29. Sitzung Cocosol vom 22. November 2022 (PDF, 184 kB, 22.11.2022)
- Protokoll der 30. Sitzung Cocosol vom 28. Februar 2023 (PDF, 150 kB, 28.02.2023)
- Protokoll der 31. Sitzung Cocosol vom 23. Mai 2023 (PDF, 142 kB, 23.05.2023)
- Protokoll der 32. Sitzung Cocosol vom 13. September 2023 (PDF, 148 kB, 13.09.2023)
- Protokoll der 33. Sitzung Cocosol vom 21. November 2023 (PDF, 158 kB, 21.11.2023)
- Protokoll der 34. Sitzung Cocosol vom 28. Februar 2024 (PDF, 173 kB, 28.02.2024)
- Protokoll der 35. Sitzung Cocosol vom 29. Mai 2024 (PDF, 135 kB, 29.05.2024)
- Protokoll der 36. Sitzung Cocosol vom 20. November 2024 (PDF, 101 kB, 20.11.2024)
- Protokoll der 37. Sitzung Cocosol vom 12. Februar 2025 (PDF, 155 kB, 12.02.2025)
- Protokoll der 38. Sitzung Cocosol vom 21. Mai 2025 (PDF, 139 kB, 21.05.2025)
- Protokoll der 39. Sitzung Cocosol vom 12. August 2025 (PDF, 120 kB, 12.08.2025)
Die Bearbeitung der Gesuche richtet sich nach einer Prioritätenordnung: Gesuche von schwer erkrankten Personen (was mittels Arztzeugnis zu belegen ist) oder von solchen, die über 75 Jahre alt sind, werden prioritär behandelt. Alle übrigen Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Der Entscheid des Fachbereichs FSZM über das Gesuch ergeht in Form einer Verfügung. Wird das Gesuch vom Fachbereich FSZM gutgeheissen und die gesuchstellende Person somit als Opfer anerkannt, so wird der Solidaritätsbeitrag in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen ausbezahlt.
Falls das Gesuch vom Fachbereich FSZM abgewiesen wird, so kann gegen die Abweisungsverfügung in einem ersten Schritt Einsprache beim Bundesamt für Justiz erhoben werden. Das Gesuch wird dann nochmals geprüft. Gegen einen (erneuten) negativen Einspracheentscheid des BJ ist dann die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen möglich.
Letzte Änderung 06.11.2025
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