Konsequent Zwangsheiraten bekämpfen; Bundesrat verabschiedet Bericht über Zwangsheiraten
Bern, 14.11.2007 - Um Personen vor Zwangsheiraten zu schützen, müssen die gesetzlichen Bestimmungen im Straf-, im Privat- und im Ausländerrecht konsequent angewendet und durchgesetzt werden. Nur im Privatrecht sieht der Bundesrat gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Als weitere Massnahmen können gezielte Informationskampagnen sowie Beratungs- und Betreuungsangebote für Betroffene in Betracht gezogen werden, hält der Bundesrat in seinem am Mittwoch verabschiedeten Bericht über Zwangsheiraten fest.
Im Unterschied zur arrangierten Heirat, die zwar von Dritten initiiert wird, aber aus freiem Willen beider Ehegatten geschlossen wird, verletzt eine erzwungene Heirat das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person in schwerwiegender Weise und stellt eine Menschenrechtsverletzung dar, schreibt der Bundesrat in seinem auf einen parlamentarischen Vorstoss zurückgehenden Bericht. Der Staat hat die Pflicht, die von Zwangsheirat betroffenen und bedrohten Personen zu schützen, indem er präventiv und repressiv gegen Zwangsheiraten vorgeht und Auswege aus erzwungenen Ehen bietet.
Nur mit freiem Willen
Bereits nach geltendem Recht muss die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung verweigern, wenn die Ehe offensichtlich nicht aus freiem Willen eingegangen wird, sondern die Braut und/oder der Bräutigam unter Zwang heiraten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um ein Zeichen zu setzen, könnte im Zivilgesetzbuch (ZGB) eine ausdrückliche Bestimmung aufgenommen werden, wonach sich die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte vergewissern muss, dass die Verlobten die Ehe mit freiem Willen eingehen. Zudem sollte zum besseren Schutz der Opfer eine unter Zwang geschlossene Ehe neu ein Grund für deren unbefristete Ungültigkeit sein. Nach geltendem Recht kann eine Zwangsehe nur innerhalb einer begrenzten Frist auf Begehren des gezwungenen Ehegatten für ungültig erklärt werden. Eine Einschränkung der Anerkennung von Stellvertreterehen ist ernsthaft zu prüfen.
Probleme sind nicht durch eine neue Strafnorm zu lösen
Das Strafgesetzbuch enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung, die erzwungene Heiraten unter Strafe stellt. Erzwungene Heiraten werden jedoch durch den Tatbestand der Nötigung erfasst, von Amtes wegen verfolgt und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafbar sind ebenso die oft mit einer Zwangsheirat einhergehenden Handlungen wie Drohung, Entführung, Freiheitsberaubung sowie die Anwendung körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt.
Die ausdrückliche Erwähnung der Zwangsheirat als Fall einer schweren Nötigung oder die Einführung einer neuen Strafnorm „Zwangsheirat" könnte zwar das Problembewusstsein in der Öffentlichkeit schärfen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dieses Signal Täter und Opfer überhaupt erreichen würde. Zudem würden die bisherigen Probleme bei der Aufklärung des Sachverhalts - so etwa die mangelnde Aussagebereitschaft der Opfer und andere Beweisprobleme - kaum gelöst.
Kein Familiennachzug im Fall einer Zwangsheirat
Das neue Ausländergesetz, das voraussichtlich am 1. Januar 2008 in Kraft treten wird, sieht verstärkte Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen, insbesondere beim Familiennachzug, vor. Die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen zur Verweigerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen bei Zwangsheiraten sind vorhanden; allerdings dürfte es auch zukünftig für die Ausländerbehörden schwierig sein, ohne Aussagen der betroffenen Personen eine Zwangsheirat nachzuweisen. Als Sofortmassnahme wollen die Behörden zukünftig Eheschliessungen von Personen unter 18 Jahren demnach nicht mehr anerkennen. Sollten diese Massnahmen nicht ausreichen, könnte die Einführung weiterer Bestimmungen geprüft werden, beispielsweise das Mindestalter von 21 Jahren für den Nachzug von ausländischen Ehegatten.
Prävention und Hilfsangebote
Weiter können nach Ansicht des Bundesrates Massnahmen im Bereich der Prävention in Betracht gezogen werden, die in die Zuständigkeit von Bund und/oder Kantonen fallen. Dazu gehören etwa an die Einwanderergemeinschaften gerichtete Informationskampagnen, Sensibilisierungskampagnen für Personen, die in Schulen, in der Jugend- und Sozialarbeit, im Vormundschafts- und im Gesundheits-, im Ausländer- und im Zivilstandswesen oder bei der Polizei tätig sind, Aufklärungsarbeit in Schulen und Jugendzentren oder die gezielte Information der Brautleute während der Ehevorbereitung. Ins Auge zu fassen sind zudem spezifische Beratungs- und Betreuungsangebote, telefonische Hotlines und weitere niederschwellige und vertrauliche Hilfsangebote für Personen, die von Zwangsheiraten betroffen oder bedroht sind.
Adresse für Rückfragen
Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48
Dokumente
Herausgeber
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch
Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch
Letzte Änderung 26.06.2024