Möglichkeiten der Digitalisierung im Betreibungswesen besser nutzen
Bern, 22.06.2022 - Der Bundesrat will die Digitalisierung im Betreibungswesen vorantreiben. Unter anderem soll die Verwendung elektronischer Verlustscheine gefördert und die Versteigerung von beweglichen Vermögensgegenständen über Online-Plattformen ausdrücklich im Gesetz geregelt werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Juni 2022 eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in die Vernehmlassung geschickt. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 17. Oktober 2022.
Das Betreibungswesen in der Schweiz ist bereits heute stark digitalisiert. So werden über die Hälfte der jährlich mehr als 2,5 Millionen Betreibungen auf elektronischem Weg abgewickelt. Gleichwohl sieht der Bundesrat weiteres Verbesserungspotenzial. Mit verschiedenen Anpassungen im SchKG will er die Möglichkeiten der Digitalisierung im Betreibungswesen künftig noch besser nutzen.
Der Vorentwurf sieht vor, dass die Betreibungsämter auf der Betreibungsauskunft künftig vermerken müssen, ob die Person im Einwohnerregister des Betreibungskreises bereits erfasst ist. Die Betreibungsämter sollen dafür auf die erforderlichen Daten der Einwohnerregister zugreifen können. Mit dieser Änderung will der Bundesrat die Aussagekraft der Betreibungsauskunft für die Gläubiger verbessern und den Missbrauch von Betreibungsregisterauskünften erschweren.
Die Verwendung elektronischer Verlustscheine fördern
Weiter soll die elektronische Zustellung und insbesondere die Verwendung elektronischer Verlustscheine klarer geregelt werden. Es ist zwar bereits heute möglich, Verlustscheine elektronisch auszustellen, aufzubewahren und zu übertragen. In der Praxis herrscht jedoch oft Unsicherheit; meistens werden deshalb Papierurkunden ausgestellt. Dies verursacht sowohl auf Seiten der Betreibungsämter als auch bei den Gläubigern unnötige Kosten.
Der Bundesrat will deshalb die Verbreitung elektronischer Verlustscheine fördern und Unsicherheiten im geltenden Recht beseitigen. Er schlägt vor, dass in gewissen Fällen Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide standardmässig ausschliesslich elektronisch ausgestellt werden, namentlich dann, wenn die betroffene Person eine elektronische Zustellung verlangt oder wenn sie ihre Eingaben elektronisch eingereicht hat und nicht ausdrücklich die Ausstellung von Papierurkunden verlangt. In der Praxis wird dies ausser beim Verlustschein insbesondere auch beim Zahlungsbefehl bedeutsam sein.
Online-Versteigerungen gesetzlich regeln
Auch in Bezug auf die Versteigerung von Vermögensgegenständen über Online-Plattformen herrscht derzeit eine gewisse Rechtsunsicherheit. Das SchKG sieht die Online-Versteigerung nicht ausdrücklich als Verwertungsmodus vor, schliesst sie umgekehrt aber auch nicht aus. Es ist deshalb umstritten, ob und in welchem Rahmen Online-Versteigerungen unter geltendem Recht zulässig sind. Angesichts dieser Rechtslage wurde im Rahmen der Pandemie-Massnahmen die Möglichkeit der Online-Versteigerung in der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht befristet bis zum 31. Dezember 2021 ausdrücklich vorgesehen. Aufgrund der positiven Erfahrungen, die die Betreibungsämter damit gemacht haben, will der Bundesrat diese Verwertungsart nun ausdrücklich im Gesetz regeln. Sie soll sich aber auf bewegliche Vermögensstücke des Schuldners beschränken; Immobilien sollen von der Regelung ausgenommen bleiben.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen erfüllt der Bundesrat verschiedene parlamentarische Vorstösse (Motionen 16.3335 Candinas, 19.3694 Fiala und 20.4035 Fiala). Zusätzlich zu diesen Anpassungen schlägt er weitere Präzisierungen im Gesetz vor. Diese betreffen die Vorgaben an die Betreibungsbegehren, den Arrestvollzug sowie die Zulässigkeit von Barzahlungen an das Betreibungsamt. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 17. Oktober 2022.
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Letzte Änderung 26.06.2024