Lebenslängliches Tätigkeitsverbot für pädophile Sexualstraftäter ab 1. Januar 2019

Bern, 10.10.2018 - Kein pädophiler Sexualstraftäter darf künftig mehr mit Kindern arbeiten. Die Gerichte müssen in allen Fällen zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. Oktober 2018 die entsprechenden Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung der Pädophilen-Initiative auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

Das Parlament hatte am 16. März 2018 die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung der Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" verabschiedet; die Referendumsfrist lief am 5. Juli 2018 unbenutzt ab. Die neuen Gesetzesbestimmungen orientieren sich eng am Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung. Demnach muss das Gericht bei Verurteilungen von Erwachsenen wegen Sexualdelikten an Minderjährigen und anderen besonders schützenswerten Personen grundsätzlich zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen - und zwar unabhängig von der Höhe der Strafe. Besonders schützenswert sind Personen, die namentlich aufgrund des Alters oder einer Krankheit hilfsbedürftig sind sowie Personen, die vom Täter abhängig, zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig sind.

Der umfassende Deliktskatalog enthält neben Verbrechen und Vergehen auch Übertretungen gegen die sexuelle Integrität (z. B. sexuelle Belästigung). Auch wenn der Täter schuldunfähig ist und zu einer Massnahme verurteilt wird, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen.

Ausnahmen für Fälle von Jugendliebe

Die Gesetzesbestimmungen berücksichtigen zugleich die ebenfalls in der Bundesverfassung verankerten rechtstaatlichen Grundsätze - insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip - und sehen deshalb eine Ausnahmebestimmung vor. Demnach können die Gerichte in besonders leichten Fällen von gewissen Sexualstraftaten auf ein zwingend lebenslängliches Tätigkeitsverbot verzichten, wenn keine Rückfallgefahr besteht. Dies gilt namentlich für Fälle von Jugendliebe. Bei pädophilen Straftätern im Sinne der Psychiatrie sind hingegen unabhängig von der Sexualstraftat keine Ausnahmen möglich. Für sie muss das Gericht zwingend immer ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen.

Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot wird mit zwei Instrumenten durchgesetzt werden. Mit dem Auszug aus dem Strafregister und dem Sonderprivatauszug können Arbeitgeber, Organisationen und Bewilligungsbehörden prüfen, ob gegen einen Bewerber oder einen Mitarbeitenden ein Verbot ausgesprochen worden ist. Zudem können diese Täter durch die Bewährungshilfe überwacht und betreut werden.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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