Schutz von Kleinkindern vor Misshandlung und Missbrauch wird verbessert

Bern, 27.06.2018 - Der Schutz von Kleinkindern vor Misshandlung und Missbrauch wird verbessert. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Juni 2018 eine entsprechende Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

Damit gelten neue Regeln für Gefährdungsmeldungen an die Kindesschutzbehörden. Künftig unterliegen nicht mehr nur Personen in amtlicher Tätigkeit, also etwa Lehrer oder Sozialarbeiterinnen, der Pflicht, bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt neu auch für alle Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben, etwa Kita-Mitarbeiterinnen oder professionelle Sporttrainer. Sie müssen künftig die Kindesschutzbehörde einschalten, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie die Gefährdung nicht selber abwenden können.

Melderecht für Personen mit Berufsgeheimnis

Auch Personen, die dem Berufsgeheimnis des Strafgesetzbuches unterstehen (etwa Ärztinnen, Psychologen und Anwälte) können sich neu an die Kindesschutzbehörde wenden, falls die Meldung im Interesse des Kindes liegt. Diese Personen erhalten ein Melderecht. Bisher durften sie nur Meldung erstatten, wenn eine strafbare Handlung vorlag.

Das Parlament hatte die neuen Regeln für Gefährdungsmeldungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Wintersession 2017 gutgeheissen. Der Bundesrat hatte diese Änderung 2015 vorgeschlagen, in Umsetzung der Motion 08.3790 "Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch" von alt Nationalrätin Josiane Aubert.

Übernahme einer Beistandschaft nur noch freiwillig

Bereits in der Herbstsession 2017 hatte das Parlament beschlossen, dass künftig niemand mehr gegen seinen Willen eine Beistandschaft übernehmen muss. Nach geltendem Recht können Personen auch gegen ihren Willen zur Übernahme eines Mandats als Beiständin oder Beistand verpflichtet werden. Inzwischen verzichten jedoch sämtliche Kantone darauf, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Übernahme einer Beistandschaft erfolgt künftig nur noch auf freiwilliger Basis. Diese Änderung geht zurück auf die Parlamentarische Initiative "Keine Ernennung als Beistand oder Beiständin wider Willen!" von alt Nationalrat Jean-Christophe Schwaab aus dem Jahr 2012 (12.413).

Die beiden Änderungen des ZGB, die der Bundesrat nun in Kraft gesetzt hat, hatte das Parlament Ende 2017 beschlossen. Die Referendumsfrist dazu verstrich ungenutzt.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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