Anhörung zur Verordnung gegen die Abzockerei eröffnet

Bern, 14.06.2013 - Bundesrätin Simonetta Sommaruga, Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), hat heute die Anhörung zur Verordnung gegen die Abzockerei eröffnet. Es ist geplant, die neue Verordnung auf den 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen. Mehrere Bestimmungen der Verordnung entfalten damit ihre Wirkung bereits ab Beginn des Kalenderjahrs, das in den meisten Unternehmen mit dem Geschäftsjahr identisch ist.

Am 3. März 2013 haben Volk und Stände der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" deutlich zugestimmt. Spätestens ein Jahr nach der Volksabstimmung muss der Bundesrat zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung eine Verordnung erlassen. Der Vorentwurf zur Verordnung ist vom Bundesamt für Justiz (BJ) erarbeitet und nach Besprechungen mit Experten des Arbeits-, Aktien- und Strafrechts punktuell überarbeitet worden. Er hält sich eng an den Wortlaut des Verfassungstextes und ist praxisbezogen sowie auf das geltende Aktienrecht abgestimmt. Der Vorentwurf enthält Bestimmungen zu den Aktiengesellschaften mit börsenkotierten Aktien sowie zu den Vorsorgeeinrichtungen; hinzu kommen strafrechtliche Bestimmungen. Auf den direkten Eingriff in das Obligationenrecht, das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge und das Strafgesetzbuch wird verzichtet.

Generalversammlung genehmigt Vergütungen

Die Generalversammlung erhält gemäss Vorentwurf zur Verordnung die unübertragbaren Befugnisse, jährlich den Präsidenten oder die Präsidentin sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Vergütungsausschusses und die unabhängige Stimmrechtsvertretung zu wählen. Der Verwaltungsrat legt die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats fest. Zudem muss die Generalversammlung sämtliche Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats genehmigen. Die Statuten können unter bestimmten Voraussetzungen einen anderen Genehmigungsmechanismus vorsehen, der aber nicht die jährliche Mitsprache der Generalversammlung beeinträchtigen darf. Der Verwaltungsrat erstellt zuhanden der Generalversammlung den Vergütungsbericht. Dieser legt die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats offen.

Sämtliche Abgangsentschädigungen, Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden und Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder Teilen davon, sind untersagt. Leistungsabhängige Vergütungen, die nicht den Statuten entsprechen, sind ebenfalls unzulässig.

Das Depot- und Organstimmrecht werden abgeschafft. Die einzig zulässige Art der institutionellen Stimmrechtsvertretung ist der unabhängige Stimmrechtsvertreter. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Aktionärinnen und Aktionäre dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin auch elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können.

Im Interesse der Versicherten

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Stimmrechte aus börsenkotierten Aktien im Interesse der Versicherten ausüben. Sie dürfen sich auch der Stimme enthalten oder auf eine Stimmabgabe verzichten, wenn dies dem Interesse der Versicherten entspricht. Sie müssen mindestens einmal jährlich in einem Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht nachgekommen sind.

Verstösse gegen die zwingenden Vorschriften der Verordnung können in Zukunft strafrechtlich verfolgt und mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bestraft werden.

Die Anhörung der politischen Parteien, Dachverbände der Wirtschaft und weiterer interessierter Organisationen dauert bis am 28. Juli 2013. Anschliessend werden die Rechtskommissionen des Ständerats und Nationalrats konsultiert. Diese Planung ermöglicht es dem Bundesrat, die Verordnung Ende November 2013 zu verabschieden und auf den 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass der neue Erlass bis zur Generalversammlung von 2015 stufenweise wirksam wird (siehe Beilage).


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48



Herausgeber

Der Bundesrat
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch

Letzte Änderung 26.06.2024

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