Schärfere Massnahmen gegen Zwangsheirat gelten ab Sommer 2013

Bern, 27.03.2013 - Der Bundesrat hat am Mittwoch das Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten auf den 1. Juli 2013 in Kraft gesetzt. Die Vorlage beinhaltet Änderungen in verschiedenen Gesetzen und wird flankiert durch Anpassungen in bestehenden Verordnungen. Demnach ist eine Ehe, die unter Zwang geschlossen wurde, in Zukunft von Amtes wegen für ungültig zu erklären. Das Gleiche gilt für die eingetragene Partnerschaft. Zudem greifen schärfere Strafbestimmungen.

Eine Zwangsheirat verstösst gegen elementare Persönlichkeitsrechte. Dies umso mehr, als sie häufig mit einem Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist. Am 15. Juni 2012 haben die Eidgenössischen Räte eine Vorlage verabschiedet, mit der Zwangsehen wirksamer bekämpft werden kann. Gegenstand dieser Vorlage sind Änderungen in bestehenden Gesetzen wie dem Zivilgesetzbuch (ZGB), dem Strafgesetzbuch (StGB), der Ausländergesetzgebung und dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Parallel dazu wird unter anderem die Zivilstandsverordnung (ZStV) angepasst.

Ungültigkeit von Amtes wegen

Im Zivilgesetzbuch (ZGB) werden die Gründe für eine Eheanfechtung von Amtes wegen um zwei Tatbestände erweitert: Eine Ehe wird neu für ungültig erklärt, wenn sie nicht aus freiem Willen der Ehegatten geschlossen wurde und grundsätzlich auch dann, wenn einer der Ehegatten noch minderjährig ist. Die Behörden, die mit einer Zwangsehe in Kontakt kommen, werden verpflichtet, dies der für die Anfechtung zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Durch eine entsprechende Ergänzung im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) werden zudem klare Grundlagen dafür geschaffen, dass auch im Ausland geschlossene Ehen angefochten werden können, sofern eine hinreichende Verbindung zur Schweiz besteht.

Täter werden härter bestraft

Der strafrechtliche Schutz wird verstärkt, indem erzwungene Eheschliessungen neu ausdrücklich unter Strafe gestellt und gleichzeitig strenger sanktioniert werden. Wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen, wird neu mit bis zu fünf - statt wie bisher mit bis zu drei - Jahren Freiheitsentzug bestraft. Strafbar macht sich gemäss der neuen Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB) auch, wer die Tat im Ausland begeht. Die Zivilstandsbehörden müssen gemäss einer neuen Bestimmung im Zivilgesetzbuch (ZGB) zwingend Strafanzeige erstatten, wenn sie eine entsprechende Druckausübung feststellen.

Minderjährigenehen werden nicht mehr toleriert

Der neue Eheanfechtungsgrund der Minderjährigkeit gilt grundsätzlich auch für im Ausland geschlossene Ehen. Darüber hinaus ist das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) dahin gehend revidiert worden, dass neu ausnahmslos alle Voraussetzungen für eine Eheschliessung in der Schweiz nach Schweizer Recht beurteilt werden, so dass keine Ehen mit Minderjährigen mehr geschlossen werden können.

Familiennachzug bei Verdacht auf Zwangsehe nicht mehr möglich

Die Anpassungen im Ausländer- und Asylgesetz bestimmen, dass für die Dauer eines Anfechtungsverfahrens wegen Zwangsheirat oder Minderjährigkeit allfällige Verfahren betreffend Bewilligung des Ehegattennachzugs sistiert werden. Auch die Ausländerbehörden haben bei hinreichendem Verdacht Meldung bei der für die Anfechtung zuständigen Behörde zu machen. Im Weitern ist nun ausdrücklich vorgesehen, dass einem in der Schweiz lebenden Opfer einer Zwangsverheiratung nach Auflösung der Ehe ein Bleiberecht gewährt werden kann.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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