Berufsverbot soll ausgeweitet werden; Bundesrat schickt Vorlage in die Vernehmlassung
Bern, 23.02.2011 - Um Minderjährige sowie sehr kranke und alte Personen besser vor einschlägig vorbestraften Tätern zu schützen, soll das bestehende strafrechtliche Berufsverbot in mehrfacher Hinsicht ausgeweitet und durch ein Kontakt- und Rayonverbot ergänzt werden. Diese Verbote sollen mit einem erweiterten Strafregisterauszug durchgesetzt werden. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt.
Die Vorlage geht auf die Motion "Verstärkte Prävention von Pädokriminalität und anderen Verbrechen" (08.3373) zurück, die eine neue Regelung des geltenden Berufsverbots nach Artikel 67 und 67a des Strafgesetzbuches verlangt. Zu diesem Zweck schlägt der Bundesrat eine Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes vor. Im Zentrum steht die Einführung eines neuen Tätigkeitsverbots, das sowohl berufliche als auch ausserberufliche Tätigkeiten erfassen kann, sowie ein neues Kontakt- und Rayonverbot.
Strenger als heute
Das neue Tätigkeitsverbot soll in mehreren Punkten strenger als das heutige Berufsverbot ausgestaltet werden. Gemäss dem geltenden strafrechtlichen Berufsverbot kann das Gericht nur berufliche Tätigkeiten verbieten. Neu sollen künftig auch ausserberufliche Tätigkeiten, die im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt werden, verboten werden können. Zudem kann heute ein Berufsverbot nur aufgrund einer Straftat verhängt werden, die in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit begangen wurde. So kann einem Täter, der in seiner Freizeit Kinder sexuell missbraucht hat, gestützt auf das Strafrecht nicht verboten werden, Lehrer in der Grundstufe zu sein. Künftig soll eine berufliche Tätigkeit auch dann untersagt werden können, wenn der Täter nicht in Ausübung dieser Tätigkeit Straftaten gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen begangen hat. Darunter fallen sehr kranke und alte Personen, die ihr Leben nicht ohne fremde Hilfe bewältigen können und die wie Kinder und Jugendliche in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur betreuenden Person stehen.
Schliesslich sollen in Zukunft bestimmte Sexualstraftaten gegen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren - auch wenn keine negative Prognose vorliegt - zwingend zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes führen. Eltern, die ihre Kinder in fremde Obhut geben, sollen die Gewissheit haben, dass sich keine einschlägig vorbestraften Personen um ihre Kinder kümmern.
Das neue Tätigkeitsverbot soll durch ein Kontakt- und Rayonverbot ergänzt werden. Damit sollen Kontakte verhindert werden, die der Täter zur Begehung von Straftaten ausnützen könnte, bzw. mögliche Opfer vor häuslicher Gewalt oder Stalking geschützt werden.
Erweiterter Strafregisterauszug
Tätigkeitsverbote sollen vor allem mit einem erweiterten Strafregisterauszug für Privatpersonen durchgesetzt werden. Dieser Auszug ist immer einzuholen, bevor eine Person für eine berufliche oder ausserberufliche Tätigkeit mit unmündigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen eingestellt oder verpflichtet wird. Von ausländischen Staatsangehörigen soll eine vergleichbare Urkunde aus ihrem Heimatstaat verlangt werden. Damit der Bund diesbezüglich eine umfassende Regelung treffen kann, wird eine neue Verfassungsbestimmung vorgeschlagen. Diese soll dem Bund die Kompetenz geben, Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie von anderen besonders schutzbedürftigen Personen vor Straftaten zu erlassen.
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Letzte Änderung 26.06.2024