Einfache Regeln für die Teilung eingezogener Vermögenswerte - Bundesrat setzt das "Sharing-Gesetz" auf den 1. August 2004 in Kraft
Bern, 10.06.2004 - Eingezogene Vermögenswerte werden künftig nach einfachen und klaren Regeln unter den am Strafverfahren beteiligten Behörden aufgeteilt. Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte auf den 1. August 2004 in Kraft gesetzt.
Um die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone zu fördern und um Interessenkonflikte zu vermeiden, sieht das "Sharing-Gesetz" einen festen Teilungsschlüssel vor:
- 5/10 der eingezogenen Vermögenswerte werden dem Gemeinwesen (Bund oder Kanton) zugeteilt, welches das Strafverfahren geleitet und die Einziehung verfügt hat. Es hat den grössten Arbeitsaufwand und erhält deshalb den grössten Anteil.
- 3/10 der eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, weil er die Kantone bei der Kriminalitätsbekämpfung unterstützt. Dieser Anteil kompensiert zudem einen Teil der Mehrkosten, die dem Bund durch den Ausbau des Strafverfolgungsapparats im Zusammenhang mit der Effizienzvorlage entstehen.
- 2/10 erhält der Kanton, wo die eingezogenen Vermögenswerte liegen. Damit wird seine Mitwirkung am Strafverfahren entschädigt. Diese Quote soll zudem verhindern, dass dieser Kanton selber ein Einziehungsverfahren eröffnet, um sich einen Anteil am Einziehungserlös zu sichern.
Verantwortlich für das innerstaatliche Teilungsverfahren ist das Bundesamt für Justiz.
Das "Sharing-Gesetz" schafft ferner die Rechtsgrundlage, um internationale Teilungsvereinbarungen abzuschliessen. In der Regel sind gleich grosse Quoten für die beteiligten Staaten vorgesehen. Zuständig für den Abschluss internationaler Teilungsvereinbarungen ist das Bundesamt für Justiz in enger Zusammenarbeit mit dem Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Eingezogene Vermögenswerte, die aus der Bestechung oder ungetreuen Amtsführung ausländischer Staatschefs oder Beamten stammen (Potentatengelder), wird die Schweiz wie bisher dem geschädigten Staat zurückerstatten.
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Letzte Änderung 26.06.2024