Die Transparenz der Verwaltung fördern - Bundesrat verabschiedet die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz

Bern, 12.02.2003 - Der Bundesrat will der Öffentlichkeit den Zugang zu amtlichen Dokumenten erleichtern und dadurch die Transparenz der Verwaltung fördern. Er hat am Mittwoch die Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung verabschiedet.

Das Öffentlichkeitsgesetz sieht einen Wechsel vom Grundsatz der Geheimhaltung zum Öffentlichkeitsprinzip vor: Jede Person erhält ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Dieses Recht kann zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen beschränkt oder verweigert werden. Die Ausnahmen werden im Gesetz abschliessend aufgezählt.

Überwiegende öffentliche Interessen bestehen beispielsweise dann, wenn die freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde durch eine vorzeitige Bekanntgabe amtlicher Dokumente beieinträchtigt würde oder wenn die innere oder äussere Sicherheit durch die Zugänglichkeit amtlicher Dokumente gefährdet würde. Überwiegende private Interessen liegen etwa dann vor, wenn die Privatsphäre wesentlich beeinträchtigt bzw. ein Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis offenbart würde. Besondere Bestimmungen in anderen Gesetzen (Bankgeheimnis, Steuergeheimnis) bleiben vorbehalten.

Das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt gilt für die Bundesverwaltung sowie für Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, soweit sie Verfügungen erlassen (z. B. SBB, Post oder SUVA). Dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes entzogen sind die Schweizerische Nationalbank, die Eidg. Bankenkommission, die Kranken- und Unfallversicherer sowie die AHV-Ausgleichskassen, IV-Stellen und ALVG-Durchführungsstellen.

Einfaches und rasches Einsichtsverfahren

Jede Person kann Einsicht in amtliche Dokumente verlangen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Sie richtet ihr Gesuch an jene Behörde, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen, erhalten hat. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich kostenpflichtig. Allerdings können die Gebühren erlassen werden, wenn die Bearbeitung des Ersuchens nur einen geringfügigen Aufwand erfordert.

Wird der Zugang nicht oder nicht im verlangten Umfang gewährt, kann sich die gesuchstellende Person an den Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten wenden. Kommt in diesem Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, steht das ordentliche Beschwerdeverfahren offen: Die Behörde erlässt eine Verfügung, die vor einer gerichtlichen Instanz angefochten werden kann.

Der Eidg. Datenschutzbeauftragte wird zukünftig - unter der neuen Bezeichnung "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter" - neben seinen angestammten Aufgaben auch die Schlichtungs- und Beratungsaufgaben gemäss Öffentlichkeitsgesetz wahrnehmen. Die Zusammenfassung dieser Funktionen ermöglicht es, das Zugangsverfahren einfach zu gestalten und Synergien zu nutzen. Zudem wird sichergestellt, dass mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Schutz von Personendaten weiterhin gewährleistet bleibt.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48



Herausgeber

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Letzte Änderung 26.06.2024

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