Reaktionen auf das Öffentlichkeitsprinzip: grundsätzlich positiv, aber viel Kritik im Detail - Bundesrat nimmt Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen

Bern, 09.03.2001 - Der Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung ("Öffentlichkeitsprinzip") ist in der Vernehmlassung insgesamt positiv aufgenommen worden. Zu verschiedenen Punkten wurde allerdings eine zum Teil deutliche, in der Stossrichtung aber divergierende Detailkritik geübt. Der Bundesrat hat von den Ergebnissen der Vernehmlassung Kenntnis genommen und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine Botschaft auszuarbeiten.

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer stimmt dem Gesetzesentwurf grundsätzlich zu. Das Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (BGÖ) erleichtert der Öffentlichkeit den Zugang zu amtlichen Dokumenten und erhöht auf diese Weise die Transparenz der Bundesverwaltung. Jede Person hat ein "Recht auf Zugang", d. h. sie kann Einsicht in amtliche Dokumente oder Auskunft darüber verlangen. Damit wird für die Bundesverwaltung das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt eingeführt. Dieses "Recht auf Zugang" besteht freilich nicht unbeschränkt: Es kann, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen stehen, eingeschränkt, aufgeschoben oder ganz verweigert werden.

Prüfung allfälliger Ausnahmen

Widerstand gegen eine mögliche Unterstellung unter das BGÖ vermelden vor allem privatrechtlich oder spezialgesetzlich organisierte Unternehmen, die ganz oder mehrheitlich im Besitz des Bundes sind (Post, SRG, SBB, Swisscom), sowie die Schweizerische Nationalbank. Sie erwarten namentlich Wettbewerbsnachteile und Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung. Das EJPD wird die Frage der Unterstellung von Organisationen mit öffentlichen Aufgaben unter das BGÖ nochmals eingehend prüfen.

Gleichberechtigter Zugang für alle

Die Medienverbände befürchten, dass ein formalisiertes Verfahren den heute formlos gewährten Zugang zu Dokumenten und Informationen der Verwaltung erschweren wird. Sie fordern deshalb privilegierte Zugangsmechanismen für die Medienschaffenden. Der Bundesrat will jedoch am Grundsatz des gleichberechtigten Zugangs für alle festhalten; denn das BGÖ wird einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten schaffen, was die Medienschaffenden in ihrer Arbeit nicht behindern wird. Die Verwaltung wird besonders daran interessiert sein, durch eine schnelle und umfassende Information der Medien die Zahl der Zugangsersuchen möglichst tief zu halten. Das EJPD wird zudem prüfen, ob den Bedürfnissen der Medien durch andere Massnahmen noch besser Rechnung getragen werden könnte.

Schutz privater Interessen gewährleisten

Vor allem die Vertreter von Wirtschaftsbereichen unter Bundesaufsicht (Banken, Versicherungen, Stiftungen) bemängeln, die Kriterien zum Schutz privater Interessen von Dritten sein zu wenig restriktiv. Die vorgesehenen Mechanismen reichten nicht aus, um die Privatsphäre der Unternehmen, bzw. die Geschäfts-, Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen wirksam zu schützen. In diesem Zusammenhang fordern sie auch den Einbezug betroffener Dritter in das Verfahren der Zugangserteilung. Das EJPD wird vertieft prüfen, wie der Schutz überwiegender privater Interessen optimal gewährleistet werden kann.

Informationsleitbild soll Lücken aufdecken

Medienvertreter, der Kanton Genf sowie CVP und SP fordern ein umfassendes Informationsgesetz, das die aktive Information durch Bundesrat und Verwaltung regelt. Der Bundesrat verzichtet auf ein solches Gesetz, da er bereits durch das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz zu einer aktiven Informationspolitik verpflichtet ist. Er hat jedoch die Konferenz der Informationsdienste (KID) beauftragt, seine Informationspolitik in einem Informationsleitbild darzustellen. Damit können Lücken aufgedeckt und weitere Massnahmen ergriffen werden - so wie mit dem BGÖ eine bereits bekannte Lücke geschlossen wird.

Kosten werden noch genauer abgeklärt

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer erwarten, dass das Öffentlichkeitsprinzip hohe oder unverhältnismässige Kosten verursachen wird. Auf Grund der laufenden Abklärungen wird der Bundesrat in der Botschaft genauere Angaben zu den Kostenfolgen machen.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48



Herausgeber

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
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Letzte Änderung 26.06.2024

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