Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands)
Worum geht es?
Allgemein
Die Europäische Union (EU) verabschiedete am 14. Mai 2024 im Rahmen des EU-Migrations- und Asylpakts die folgenden, für die Schweiz verbindlichen Rechtsakte: AMMR-Verordnung, Krisenverordnung, Eurodac-Verordnung, Rückkehrgrenzverfahrensverordnung und Überprüfungsverordnung. Sie wurden der Schweiz am 17. Mai 2024 als Weiterentwicklungen des Dublin-/Eurodac- bzw. des Schengen-Besitzstands notifiziert.
Der Bundesrat hat deren Übernahme am 14. August 2024 genehmigt. Die Umsetzung dieser Verordnungen erfordert Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz, im Asylgesetz und im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes. Der Bundesrat hat zudem eine Vernehmlassung zu den Umsetzungsentwürfen durchgeführt. Diese dauerte bis am 14. November 2024. Am 21. März 2025 hat der Bundesrat die Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt gutgeheissen. Die Vorlagen wurden am 26. September 2025 vom Parlament angenommen.
Der EU-Migrations- und Asylpakt
Der EU-Migrations- und Asylpakt ist ein Bündel von Regelungen zur Schaffung eines gerechteren, effizienteren und krisenresistenteren Migrations- und Asylsystems für die EU resp. den Schengen-/Dublin-Raum. Mit dieser Reform soll zum einen die irreguläre Migration nach und innerhalb Europas verringert werden; zum anderen soll nach dem Prinzip der gemeinsamen Verantwortung und Solidarität eine Entlastung der EU-Mitgliedstaaten an den Schengen-Aussengrenzen geschaffen werden, wenn diese unter besonderem Migrationsdruck stehen oder Ausnahmeregelungen erlauben für Mitgliedstaaten, die mit einer Krisensituation konfrontiert sind. Der EU-Migrations- und Asylpakt setzt auf rasche Verfahren an den Schengen-Aussengrenzen, ein weiterentwickeltes Dublin-System, eine ausgeweitete Datenregistrierung im Eurodac-System und einen obligatorischen Solidaritätsmechanismus zwischen den EU-Mitgliedstaaten.
AMMR-Verordnung
Die AMMR-Verordnung regelt die Zuständigkeiten für die Durchführung von Asyl-verfahren sowie die gegenseitige Solidarität im Migrationsbereich. Eines der wichtigsten Ziele der EU-Verordnung besteht darin, durch die Verlängerung gewisser Fristen für den Zuständigkeitsübergang die Anreize für Sekundärmigration innerhalb Europas zu verringern.
Sie ist nur zu gewissen Teilen bindend für die Schweiz. Verbindlich sind vor allem jene Abschnitte, welche die aktuell geltende Dublin III-Verordnung ersetzen. Der Solidaritätsmechanismus hingegen ist für die an Dublin assoziierten Staaten nicht verpflichtend; sie können sich allerdings freiwillig daran beteiligen.
Krisenverordnung
Die Krisenverordnung sieht für den Fall eines ausserordentlichen Migrationsdrucks, einer höheren Gewalt – wie etwa einer Pandemie – oder einer Instrumentalisierung von Migrantinnen und Migranten verschiedene Möglichkeiten für Ausnahmen und Abweichungen von den Regelungen der AMMR-Verordnung, der Asylverfahrensverordnung und der Aufnahmerichtlinie vor.
Nur die Bestimmung zu Abweichungen von Zuständigkeitsregelungen der AMMR-Verordnung für die Durchführung von Asyl- und Wegweisungsverfahren stellt eine Weiterentwicklung des Dublin-/Eurodac-Besitzstands dar und ist für die Schweiz relevant.
Eurodac-Verordnung
Mit der Verordnung werden die Modalitäten zur Erfassung von Personen- und Verfahrensdaten unter anderem im Asylverfahren im Informationssystem Eurodac geregelt. Mit der neuen Verordnung kann – wie heute schon – die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats vereinfacht werden. Mit der revidierten Eurodac-Verordnung wird das Mindestalter für die Registrierung von 14 Jahren auf sechs Jahre herabgesetzt und es werden zahlreiche zusätzliche Daten erfasst (u. a. Foto, Name, Alter, Nationalität, Daten von Dublin-Überstellungen, Rückführungen). Zudem werden zusätzliche Kategorien eingeführt, in welchen die Personen je nach Art ihrer Ankunft registriert werden (z. B. irregulärer Aufenthalt, Search and Rescue, Personen mit vorübergehendem Schutzstatus).
Rückkehrgrenzverfahrensverordnung
Diese neue Verordnung ist zwar eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und somit bindend für die Schweiz, jedoch muss die Schweiz das darin vorgesehene Wegweisungsverfahren nicht anwenden und entsprechend auch nicht umsetzen. Denn dies ist nur verlangt, wenn die assoziierten Staaten nach nationalem Recht ein dem in der Asylverfahrensverordnung vorgesehenen Grenzverfahren äquivalentes Asylverfahren an den Schengen-Aussengrenzen vorsehen. Dies ist in der Schweiz nicht der Fall.
Überprüfungsverordnung
Sie sieht ein Überprüfungsverfahren an der Schengen-Aussengrenze vor, um die Identität irregulär ankommender Personen festzustellen und sie dem richtigen Verfahren (Rückführung, Asylverfahren oder Übernahme durch einen anderen Schengen-Staat gestützt auf den Solidaritätsmechanismus) zuzuweisen. Das Überprüfungsverfahren umfasst die Identifizierung und Registrierung der ankommenden Personen, einen Abgleich mit den einschlägigen Datenbanken (Sicherheitscheck) und einen Gesundheitscheck.
Was ist bisher geschehen?
- Am 14. Mai 2024 verabschiedete die EU die Verordnungen zum EU-Migrations- und Asylpakt.
- Diese Verordnungen stellen Weiterentwicklungen des Dublin-/Eurodac- bzw. Schengen-Besitzstands dar und wurden der Schweiz 17. Mai 2024 notifiziert.
- Am 14. August 2024 beschloss der Bundesrat, die EU-Verordnungen unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsmässigen Voraussetzungen zu übernehmen, und notifizierte der EU seinen Beschluss.
- Am gleichen Tag eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt. Sie dauert bis zum 14. November 2024.
- Am 21. März 2025 hat der Bundesrat die Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt gutgeheissen.
- Die Vorlagen wurden am 26. September 2025 vom Parlament angenommen. Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2026.
- Am 12. Dezember 2025 hat der Bundesrat den Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU über die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 genehmigt.
Inkrafttreten
Die Verordnungsänderungen (siehe unten) müssen gleichzeitig mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt in Kraft treten. Zurzeit ist vorgesehen, dass die innerstaatlichen Bestimmungen grundsätzlich im Juni 2026 in Kraft treten werden.
Verknüpfte Projekte
Dokumentation
Vernehmlassung
Vernehmlassungsverfahren
14. August 2024 bis 14. November 2024
- Erläuternder Bericht (PDF, 1 MB, 14.08.2024)
- Vorentwurf Bundesbeschluss AMMR-Verordnung und Krisenverordnung (PDF, 232 kB, 14.08.2024)
- Vorentwurf Bundesbeschluss Eurodac-Verordnung (PDF, 256 kB, 14.08.2024)
- Vorentwurf Bundesbeschluss Rückkehrgrenzverfahrensverordnung (PDF, 101 kB, 14.08.2024)
- Vorentwurf Bundesbeschluss Überprüfungsverordnung (PDF, 224 kB, 14.08.2024)
- Vorentwurf Notenaustausch Verordnung (EU) 2024/1349 (PDF, 105 kB, 14.08.2024)
- Vorentwurf Notenaustausch Verordnung (EU) 2024/1351 (PDF, 107 kB, 14.08.2024)
- Vorentwurf Notenaustausch Verordnung (EU) 2024/1356 (PDF, 105 kB, 14.08.2024)
- Vorentwurf Notenaustausch Verordnung (EU) 2024/1358 (PDF, 111 kB, 14.08.2024)
- Vorentwurf Notenaustausch Verordnung (EU) 2024/1359 (PDF, 107 kB, 14.08.2024)
- Medienmitteilung vom 14. August 2024
Verordnungen (EU)
Ergebnisse
Vernehmlassungsergebnisse
Botschaft
Botschaft und Entwurf
-
Botschaft
(BBl 2025 1478)
-
Entwurf Bundesbeschluss AMMR-Verordnung und Krisenverordnung
(BBl 2025 1479)
-
Entwurf Bundesbeschluss Eurodac-Verordnung
(BBl 2025 1484)
-
Entwurf Bundesbeschluss Rückkehrgrenzverfahrensverordnung
(BBl 2025 1482)
-
Entwurf Bundesbeschluss Überprüfungsverordnung
(BBl 2025 1486)
-
Entwurf Notenaustausch Verordnung (EU) 2024/1349
(BBl 2025 1483)
-
Entwurf Notenaustausch Verordnung (EU) 2024/1351
(BBl 2025 1480)
-
Entwurf Notenaustausch Verordnung (EU) 2024/1356
(BBl 2025 1487)
-
Entwurf Notenaustausch Verordnung (EU) 2024/1358
(BBl 2025 1485)
-
Entwurf Notenaustausch Verordnung (EU) 2024/1359
(BBl 2025 1481)
- Medienmitteilung vom 21. März 2025
Verordnungen (EU)
- Verordnung (EU) 2024/1349 (Rückkehrgrenzverfahrensverordnung) (PDF, 919 kB, 14.08.2024)
- Verordnung (EU) 2024/1351 (AMMR-Verordnung) (PDF, 1 MB, 14.08.2024)
- Verordnung (EU) 2024/1356 (Überprüfungsverordnung) (PDF, 1 MB, 14.08.2024)
- Verordnung (EU) 2024/1358 (Eurodac-Verordnung) (PDF, 1 MB, 14.08.2024)
- Verordnung (EU) 2024/1359 (Krisenverordnung) (PDF, 1 MB, 14.08.2024)
Bestimmungen
Neue Bestimmungen
-
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
(BBl 2025 2902)
-
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1349 zur Festlegung des Rückkehrverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
(BBl 2025 2909)
-
Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
(BBl 2025 2904)
-
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
(BBl 2025 2903)
Letzte Änderung 26.09.2025