Am 21. Juni 2013 wurde die Änderung des ZGB in der Schlussabstimmung des Parlaments angenommen, und am 10. Oktober 2013 lief die Referendumsfrist ungenutzt ab. Im Herbst ersuchten einige Verbände, Organisationen und Kantone den Bundesrat, die neue Regelung frühestens per 1. Januar 2015 in Kraft zu setzen. Sie wiesen darauf hin, dass die Anwendung des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu einer Überlastung der neu geschaffenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) geführt habe. Sollte die gemeinsame elterliche Sorge schon im Jahr 2014 in Kraft treten, könnten sich die KESB nicht mit der erforderlichen Sorgfalt auf die neue Rechtslage vorbereiten.
Der Bundesrat nimmt die geltend gemachten organisatorischen Schwierigkeiten ernst. Er muss aber auch den klaren Auftrag des Parlaments berücksichtigen, die Vorlage umgehend umzusetzen, damit die gemeinsame elterliche Sorge rasch zur Regel wird. Zudem schliesst jede Verschiebung eine zusätzliche Anzahl geschiedener Väter aus, da die Rückwirkung des neuen Rechts auf Scheidungen beschränkt ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens weniger als fünf Jahre zurückliegen.
Im Sinne einer Kompromisslösung hat der Bundesrat die neue gesetzliche Regelung nun auf den 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt. In einem zweiten Schritt wird er Anfang 2014 die zu ändernden Verordnungen verabschieden und auf den 1. Juli 2014 in Kraft setzen. Die Änderung des ZGB erfordert eine Anpassung der Zivilstandsverordnung (ZStV), der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) sowie der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV).
Letzte Änderung 29.11.2013
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