Das EJPD hat gemäss Auftrag des Bundesrates bis Ende 2010 eine Botschaft zur Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) ausgearbeitet, wonach die gemeinsame elterliche Sorge zukünftig unabhängig vom Zivilstand der Eltern zur Regel werden soll. Dieser Botschaftsentwurf wird allerdings noch überarbeitet: Um eine breite Akzeptanz für die Vorlage zu schaffen, werden unterhaltsrechtliche Fragen einbezogen. Während die Vorschläge zur gemeinsamen elterlichen Sorge darauf zielen, die rechtliche oder faktische Benachteilung der ledigen und geschiedenen Väter zu beseitigen, sind an der Überprüfung des Unterhaltsrechts besonders die ledigen und geschiedenen Mütter interessiert, da sie im Alltag die Kinder hauptsächlich betreuen.
Nach geltendem Recht müssen Unterhaltsansprüche des Kindes und des geschiedenen Ehegatten so bemessen werden, dass dem Schuldner das Existenzminimum verbleibt. Reichen die Mittel nicht aus, um zwei Haushalte zu finanzieren, trägt der unterhaltsberechtigte Ehegatte – meistens die Frau – den Fehlbetrag. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung diesen Grundsatz der einseitigen Mankoüberbindung bestätigt, gleichzeitig aber den Gesetzgeber aufgefordert, eine Lösung für diese unbefriedigende Situation zu schaffen.
Letzte Änderung 12.01.2011
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