Gemäss den neuen ZGB-Bestimmungen können die Gerichte künftig zum Schutz des Opfers eine gewalttätige Person anweisen, die gemeinsame Wohnung zu verlassen und für eine bestimmte Zeit nicht mehr zu betreten. Dies bietet dem Opfer häuslicher Gewalt eine Alternative zur Flucht aus der eigenen Wohnung.
Die Gerichte können zudem einer gewalttätigen Person verbieten, die unmittelbare Umgebung der Wohnung zu betreten oder sich dem Opfer zu nähern und mit ihm Kontakt aufzunehmen. Diese weiteren Schutzmassnahmen vor Drohungen und Nachstellungen (sog. Stalking) sind möglich unabhängig davon, ob zwischen dem Opfer und der verletzenden Person eine Beziehung besteht oder je bestanden hat.
Die Änderung des ZGB wurde am 23. Juni 2006 vom Parlament verabschiedet; die Referendumsfrist lief am 12. Oktober unbenutzt ab. Ein Punkt des revidierten Persönlichkeitsschutzes erfordert kantonale Ausführungsbestimmungen: Die Kantone müssen eine Stelle bezeichnen, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der Gewalt ausübenden Person aus der Wohnung verfügen kann, und das Verfahren regeln.
Letzte Änderung 21.12.2006