In verschiedenen Gesetzgebungsprojekten des Bundes zu Gerichtsorganisation und Verfahren wurden in den letzten Jahren auch die Prozessordnungen vereinheitlicht. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sehen vor, dass Parteien Eingaben bei Gerichten oder Behörden auch in elektronischer Form einreichen können (so insbesondere Art. 130 ZPO, Art. 33a SchKG und Art. 110 StPO). Der Bundesrat wird jeweils ermächtigt, das Format der Übermittlung zu bestimmen.
Ein weiterer Baustein
Das BJ hat sich bei der Erarbeitung des Entwurfs dieser Ausführungsbestimmungen dazu entschieden, eine einzige Verordnung vorzuschlagen, welche die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und Gerichten oder Behörden im Rahmen von Verfahren regelt, auf welche die ZPO, das SchKG oder die StPO Anwendung findet. Mit einem koordinierten Erlass dieser Ausführungsbestimmungen wird erreicht, dass die verschiedenen Verfahren nach Massgabe ihrer Gleichheit auch technisch gleich abgewickelt werden können. Die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren ist ein weiterer Baustein des BJ in der Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz.
Die neuen Ausführungsbestimmungen werden zusammen mit der StPO, ZPO und der Änderung des SchKG voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Dieses Datum wurde bei verschiedener Gelegenheit im Rahmen der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren kommuniziert und im Einvernehmen mit den Kantonen festgelegt.
Gemäss Artikel 400 Absatz 2 ZPO hat der Bundesrat für Gerichtsurkunden und Parteieingaben Formulare zur Verfügung zu stellen, wobei er diese Kompetenz dem BJ übertragen kann (Art. 400 Abs. 3 ZPO). Die entsprechenden Entwürfe sind ebenfalls Gegenstand der Anhörung.
Letzte Änderung 20.07.2009
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