Revidierte Grundbuchverordnung tritt auf den 1. Januar 2023 in Kraft
Bern, 10.12.2021 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. Dezember 2021 die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision der Grundbuchverordnung (GBV) zur Kenntnis genommen. Er hat die neuen Verordnungsbestimmungen gutgeheissen und entschieden, sie zusammen mit den Artikeln 949b und 949c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Der nationale Grundstücksuchdienst für Behörden wird seinen Betrieb ab dem Jahr 2024 aufnehmen.
Mit der revidierten GBV werden die vom Parlament am 15. Dezember 2017 beschlossenen Änderungen des ZGB im Bereich des Grundbuchs (Art. 949b und Art. 949c ZGB) umgesetzt. Art. 949b ZGB verpflichtet die Grundbuchämter, zur Identifizierung von Personen systematisch die AHV-Nummer zu verwenden. Dadurch kann eine berechtigte Behörde künftig zweifelsfrei feststellen, ob eine bestimmte Person im Grundbuch eingetragen ist und über welche Rechte sie verfügt. Die revidierte GBV präzisiert einerseits die Regelungen zur Führung der AHV-Nummer als Personenidentifikator im Grundbuch. Andererseits regelt sie den Zweck, die Funktionsweise sowie die Benutzungsberechtigung der landesweiten Grundstücksuche für Behörden (Art. 949c).
Der Bund wird künftig einen nationalen Grundstücksuchdienst betreiben. Dieser wird keine eigenen Grundbuchdaten führen. Er wird lediglich Suchanfragen von berechtigten Behörden entgegennehmen, diese über einen verschlüsselten Kanal an die kantonalen Grundbuchsysteme weiterleiten und den anfragenden Behörden die Suchresultate mitteilen. Bis Ende 2023 werden sich alle Kantone dem Dienst anschliessen, damit dieser den vollständigen Betrieb ab dem Jahr 2024 aufnehmen kann.
Aufgrund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung hat der Bundesrat verschiedene Anpassungen am Vorentwurf gemacht. Unter anderem müssen Abfragen von berechtigten Behörden protokolliert werden. Zudem darf die AHV-Nummer ausschliesslich im Personenidentifikationsregister geführt werden. Mit weiteren Hilfsregistern dürfen die Einträge lediglich zum Zweck der Identifikation verknüpft werden.
Die beiden Änderungen des ZGB sind Teil einer Vorlage zur Modernisierung des Grundbuches. Der andere Teil der Vorlage (Art. 949d ZGB) ist bereits seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Er stellt klar, dass diejenigen Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, bestimmte Aufgaben an private Aufgabenträger übertragen können.
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Letzte Änderung 26.06.2024