Spezielle Form der lebenslangen Verwahrung für gefährliche Straftäter - EJPD schickt Bericht und Vorentwurf zur Umsetzung der Verwahrungsinitiative in die Vernehmlassung

Bern, 15.09.2004 - Die Gesellschaft besser vor gefährlichen Straftätern schützen ohne die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu missachten: Dieses Ziel verfolgen der Bericht und Vorentwurf zur Umsetzung der Verwahrungsinitiative, die das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am Mittwoch im Auftrag des Bundesrates bis am 15. Dezember 2004 in die Vernehmlassung geschickt hat.

Der neue Artikel 123a der Bundesverfassung wurde von Volk und Ständen am 8. Februar 2004 mit der Zustimmung zur Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" gutgeheissen. Die lebenslange Verwahrung dieser Kategorie von Straftätern darf nur noch eingeschränkt überprüft werden. Die von einer Arbeitsgruppe ausgearbeitete Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sieht ein mehrstufiges Verfahren vor, das im Sinne der Initiative einen Überprüfungsautomatismus ausschliesst, aber gleichzeitig der EMRK Rechnung trägt:

  • Auf Gesuch der lebenslänglich verwahrten Person beauftragt die kantonale Vollzugsbehörde die vom Bundesrat neu zu schaffende Eidgenössischen Fachkommission mit der Abklärung, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Therapierbarkeit dieser Person vorliegen.
  • Die Vollzugsbehörde entscheidet gestützt auf die Erkenntnisse der Fachkommission, ob der Täter behandelt werden soll. Die Behandlung wird in einer ersten Phase im Rahmen des Vollzugs der lebenslangen Verwahrung durchgeführt.
  • Zeigt die Behandlung, dass sich die Gefährlichkeit des Täters erheblich verringert hat und weiter verringern lässt, so hebt das Gericht die lebenslängliche Verwahrung auf und ordnet die ordentliche Verwahrung oder eine therapeutische Behandlung an.

Verwahrung kann auch nachträglich angeordnet werden

Als Neuerung, die über die Verwahrungsinitiative hinausgeht, sieht der Vorentwurf vor, dass die lebenslange oder die ordentliche Verwahrung auch nachträglich angeordnet werden kann. Diese Bestimmung kann angewendet werden, wenn neue Tatsachen und Beweismittel belegen, dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung bereits zum Zeitpunkt des Urteils bestanden, das Gericht jedoch keine Kenntnis davon hatte. Damit kann die Entlassung von Straftätern, die sich erst im Strafvollzug als gefährlich erweisen, verhindert werden.

Zukünftiges Verhalten wichtiger als die begangene Tat

Die Arbeitsgruppe setzte sich zudem mit den Vorschlägen und der Kritik aus Kreisen der Strafverfolgung und des Strafvollzugs am neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches auseinander undschlägt eine Reihe von Änderungen vor. Namentlich sollen künftig nicht nur Verbrechen, die mit einer Strafe von mindestens zehn Jahren bedroht werden, sondern alle Verbrechen und Vergehen Anlass für eine ordentliche Verwahrung sein - sofern ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter nach der Strafverbüssung schwere Straftaten begehen wird. Damit soll neu für die Anordnung einer Verwahrung weniger die begangene Tat ausschlaggebend sein als vielmehr das zukünftige Verhalten des Täters.

Eine therapeutische Behandlung soll zudem künftig nicht nur für psychisch gestörte Personen, sondern auch für Personen vorgesehen werden, die nur einzelne Symptome einer psychischen Störung aufweisen. Denn mit einer psychiatrischen Therapie lässt sich oft auch der Gefährlichkeit solcher Täter wirksam begegnen.

Die von Heinrich Koller, Direktor des Bundesamtes für Justiz, geleitete Arbeitsgruppe setzte sich aus Vertretern der Strafverfolgung, des Strafvollzugs, der Strafrechtslehre und der Gerichtspsychiatrie sowie aus Vertreterinnen des Initiativkomitees zusammen. Die Vertreterinnen des Initiativkomitees betrachten den Gesetzesentwurf als ausgewogenes Gesamtkonzept, das sie nur mitzutragen gedenken, solange es intakt bleibt.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48



Herausgeber

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Letzte Änderung 26.06.2024

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