Klares Bekenntnis zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts - Erste Ergebnisse der Vernehmlassung
Bern, 15.08.2002 - Die Idee der Vereinheitlichung des Schweizerischen Strafprozessrechts hat sich endgültig durchgesetzt. Dieses Fazit lässt sich nach einer ersten Auswertung der teilweise sehr umfangreichen und fundierten Stellungnahmen zum Vorentwurf ziehen. Der Bundesrat wird voraussichtlich Ende Jahr von den detaillierten Ergebnissen der Vernehmlassung Kenntnis nehmen und über das weitere Vorgehen entscheiden.
Am 27. Juni 2001 hatte der Bundesrat den Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung in die Vernehmlassung geschickt. Die neue Strafprozessordnung (StPO), welche die 26 kantonalen Strafprozessordnungen und den Bundesstrafprozess ersetzt, soll die Effizienz der Strafverfolgung verbessern sowie die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit erhöhen. In dem Ende Februar 2002 abgeschlossenen Vernehmlassungsverfahren gingen kaum Stellungnahmen ein, welche die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts grundsätzlich in Frage stellen; die Idee einer schweizerischen Strafprozessordnung hat sich gegen Gewohnheiten und Traditionen durchgesetzt.
Mehrheit für das Staatsanwaltschaftsmodell
Umstritten bleibt vor allem das Strafverfolgungsmodell. Die Mehrheit der Vernehmlasser äussern sich zugunsten der vorgeschlagenen Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells. Dieses Modell verzichtet auf den Untersuchungsrichter und bietet damit den Vorzug, dass im Vorverfahren kein Handwechsel mehr vom Untersuchungsrichter zum Staatsanwalt stattfindet und somit ein grosser zeitlicher und personeller Aufwand entfällt. Obwohl heute erst in einzelnen Kantonen praktiziert, sprechen sich auch die Kantone mehrheitlich (15 gegen 11) für dieses Modell aus. Abgelehnt wird das Staatsanwaltschaftsmodell u.a. von den Westschweizer Kantonen mit Ausnahme von Genf.
Für den Anwalt der ersten Stunde
Verschiedene Neuerungen des Vorentwurfs wurden positiv aufgenommen. So sprachen sich zwei Drittel für den in den meisten Kantonen unbekannten Anwalt der ersten Stunde aus: Beschuldigte, die von der Polizei vorläufig festgenommen werden, können sofort frei mit ihrer Verteidigung verkehren, die auch bei Einvernahmen anwesend sein kann. Der Entwurf nimmt damit ein Anliegen verschiedener internationaler Menschenrechtsausschüsse auf. Überwiegend begrüsst wurde die Einführung einer neuen Form des abgekürzten Verfahrens, das von der Staatsanwaltschaft auf Antrag der beschuldigten Person durchgeführt werden kann, wenn ein Geständnis vorliegt und die Zivilansprüche anerkannt sind. Beschuldigte und Staatsanwaltschaft sollen so die Möglichkeit einer Art "Absprache" über Schuldspruch und Strafe erhalten, wodurch das Verfahren abgekürzt werden kann.
Auch die im Staatsanwaltschaftmodell notwendige Institution des Zwangsmassnahmengerichts wurde grundsätzlich begrüsst. Kritisiert wurde hingegen das vorgeschlagene Konzept, wonach dieses Gericht sowohl für die Anordnung der Haft und weiterer Zwangsmassnahmen als auch für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft zuständig sein soll. Die Kumulierung der beiden Funktionen wird von verschiedener Seite als nicht sachgerecht und wenig zweckmässig erachtet. Das Zwangsmassnahmengericht als Haftgericht müsse dezentral organisiert sein, um innert kurzer Zeit erreichbar zu sein. Die Funktion als Beschwerdeinstanz sei bei einer einzigen kantonalen Instanz anzusiedeln, um eine gewisse räumliche Distanz zu den Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden und eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.
Relativ breit wurde der Vorschlag kritisiert, dass das Einzelgericht Straftaten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe soll beurteilen können. Diese Grenze wird von vielen als zu hoch angesehen, wobei neben rechtsstaatlichen Bedenken auch organisatorische Überlegungen eine Rolle spielen.
Jugendstrafprozess als eigenes Gesetz
Gut aufgenommen wurde das Konzept, für den Jugendstrafprozess ein eigenes Gesetz zu schaffen. Gewisse Grundsätze des ebenfalls im letzten Sommer in die Vernehmlassung geschickten Vorentwurfs zu einem Schweizerischen Jugendstrafverfahren sind allerdings umstritten. Namentlich kritisiert wurde Kumulation von Funktionen in der Person des Jugendrichters, der als Staatsanwalt, teilweise aber auch als Richter und als Vollzugsbehörde amtet.
Hauptamtlicher Projektleiter im BJ
Die detaillierten Vernehmlassungsergebnisse werden die wesentliche Grundlage für die Überarbeitung der beiden Entwürfe sowie die Redaktion der Botschaft sein, die der Bundesrat im Jahr 2004 dem Parlament unterbreiten dürfte. Die Gesetzgebungsarbeiten im Bundesamt für Justiz (BJ) werden seit dem 1. Mai dieses Jahres neu durch einen hauptamtlichen Projektleiter, Frank Schürmann, betreut. Schürmann war früher als Assistent am Institut für Strafrecht an der Universität Bern und anschliessend als persönlicher Mitarbeiter eines Bundesrichters in Lausanne tätig. Im BJ war er bisher mitverantwortlich für die Vertretung der Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
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Letzte Änderung 26.06.2024