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Feuerungen

Feuerungen, die weniger als 350 kW Nennleistung haben, müssen gemäss Luftreinhalteverordnung (LRV) regelmässig auf die Einhaltung der Grenzwerte überprüft werden. Dabei sind die Messempfehlungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU)  zu beachten.

Der Vollzug der LRV ist an die Kantone delegiert. Die Abgasmessgeräte unterstehen der Zulassungs- und Eichpflicht. Die Anforderungen an die Messgeräte sind in der Weisung über Abgasprüfgeräte festgelegt. 

METAS führt die Bauartprüfung durch und erteilt die Zulassung. Um die Funktionstüchtigkeit im Betrieb zu garantieren, müssen die Abgasmessgeräte für Feuerungen jährlich einmal revidiert und anschliessend in einer ermächtigten Eichstelle geeicht werden.


Einzelheiten zu den rechtlichen Grundlagen, zum Ablauf der Prüfungen, Antragsformulare und Musterdokumente findet man in der rechten Spalte.