Inverkehrbringen von Messmitteln
Für das rechtmässige Inverkehrbringen von gesetzlich geregelten Messmittel gibt es zwei Möglichkeiten:
a. Konformitätsbewertungsverfahren Bei dem Konformitätsbewertungsverfahren prüft eine bezeichnete Stelle, ob das Messmittel oder die Herstellung des Messmittels den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Konformitätsbewertung wird von der bezeichneten Stelle für den Hersteller des Messmittels durchgeführt. Der Hersteller stellt dann für das Messmittel die Konformitätserklärung hinsichtlich der Erfüllung einer Rechtsnorm aus. Unterliegt das Messmittel der Messgeräterichtlinie 2004/22/EG oder der Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen 2009/23/EG, dann muss die Konformitätsbewertungsstelle zusätzlich von der EU-Kommission benannt werden. Solche Messmittel sind am „CE“ resp „CH“ in Kombination mit dem Metrologiekennezichen „M“ erkennbar.
b. Zulassung und Ersteichung Gewisse Messmittel bedürfen einer nationalen Zulassung und Ersteichung. Da dies hoheitliche Tätigkeiten sind, können diese nur von METAS oder den Vollzugsorganen (Eichämter, Eichstellen) vorgenommen werden. Solche Messmittel sind am stilisierten «S» für die Bauartzulassung zur Ersteichung erkennbar. Dieses Kennzeichen ist auf dem Typenschild des Messmittels zu finden. Die Ersteichung wird mit einer Eichmarke bestätigt.
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