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Verfahren für nichtselbsttätige Waagen (NAWI)

In der Tabelle sind die möglichen Module für die Erreichung der CE-Kennzeichnung aufgeführt. Ein erfolgreiches Bestehen der Prüfungen nach diesen Modulen, ermächtigt die Herstellerin zum Anbringen des CE-Zeichens auf der Waage.

Waagen, welche im geregelten Bereich auf dem Markt gebracht werden, müssen alle Stufen des durch die Herstellerin gewählten Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und mit den vorgesehenen Konformitätszeichen versehen sein.
Die Verfahren nach der der Verordnung des EJPD vom 16. April 2004 über nichtselbsttätige Waagen (
SR 941.213) sind:

a) Bauartprüfung
    nach Anhang 3
    Ziffer 1 (Modul B)

+

Konformitätserklärung gestützt auf die Qualitätssicherung der Produktion nach Anhang 3 Ziffer 2, (Modul D)

Konformitätserklärung gestützt auf die Prüfung der Produkte nach Anhang 3 Ziffer 3, (Modul F)

b) Einzelprüfung nach Anhang 3 Ziffer 4 (Modul G)

 

Nichtselbsttätige Waagen ohne elektronische Ausrüstung, deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, bedürfen im Fall der Wahl des Verfah­rens nach Buchstabe a) nur der Konformitätserklärung gestützt auf die Qualitätssicherung der Produktion nach Anhang 3 Ziffer 2 oder der Prüfung des Produkts nach Anhang 3 Ziffer 3.
Beantragt die Herstellerin bei METAS-Cert die Bewertung seines Managementsystems, so führt METAS-Cert regelmässig Audits durch, um sicherzustellen, dass sie über ein adäquates Managementsystem verfügt und korrekt anwendet.

 

Für Antragstellerinnen welche nur die zweite Stufe des Konformitätsbewertungsverfahrens (Anhang 3, Ziffer 5) durchführen, kann eine vereinfachte Auditierung angewendet werden.