Feuerungsanlagen
Gemäss Luftreinhalteverordnung sind Feuerungsanlagen, die mit Heizöl oder Erdgas bzw. Holz betrieben werden und deren Nennleistung unter 1 MW (Heizöl und Erdgas) bzw. unter 70 kW (Holz) liegen, durch die von Kantonen beauftragte Luftreinhaltefachstellen regelmässig zu kontrollieren. Dabei sind die Messempfehlungen des Bundesamts für Umwelt zu beachten.
Einzelheiten zu den rechtlichen Grundlagen, zum Ablauf der Prüfungen, Antragsformulare und Musterdokumente sowie zum Ablauf der Ersteichung findet man in der rechten Spalte. |

