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Feuerungsanlagen

Gemäss Luftreinhalteverordnung sind Feuerungsanlagen, die mit Heizöl oder Erdgas bzw. Holz betrieben werden und deren Nennleistung unter 1 MW (Heizöl und Erdgas) bzw. unter 70 kW (Holz) liegen, durch die von Kantonen beauftragte Luftreinhaltefachstellen regelmässig zu kontrollieren. Dabei sind die Messempfehlungen des Bundesamts für Umwelt zu beachten.

Die messmittelspezifische Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen regelt die Verfahren, welche ein Messmittel zu durchlaufen hat, damit es in der Schweiz für amtliche Kontrollmessungen verwendet werden darf. 

Die Fachleute des METAS sind zuständig für das Inverkehrbringen und die Nachschau von Abgasmessmitteln für Feuerungsanlagen. Um die Funktionstüchtigkeit im Betrieb zu garantieren, halten Servicestellen die Messmittel einmal pro Jahr instand, justieren und plombieren sie. Danach eicht das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle die Messmittel nach.

Einzelheiten zu den rechtlichen Grundlagen, zum Ablauf der Prüfungen, Antragsformulare und Musterdokumente sowie zum Ablauf der Ersteichung findet man in der rechten Spalte.