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Dem Bundesamt für Metrologie weist der Gesetzgeber im Bereich der Gesetzlichen Metrologie folgende Aufgaben zu (Art. 17 Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen; SR 941.20):

  • es bereitet die Gesetzgebung über das Messwesen vor und sorgt für den Vollzug;
  • es ermittelt genügend genaue Messwerte für die Masseinheiten und sorgt für deren Weitergabe;
  • es prüft Messmittel sowie Mess- und Prüfverfahren und entscheidet über ihre Konformität, Zulassung und allfällige Eichung;
  • es berät und instruiert das Personal der kantonalen Eichämter, es erlässt Weisungen an diese Ämter und kontrolliert ihre Messmittel;
  • es beaufsichtigt den Gesetzesvollzug in den Kantonen.

Die Einzelheiten werden gestützt auf das Messgesetz vom Bundesrat oder von dem durch den Bundesrat bezeichneten Departement geregelt.