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Die zuständigen Vollzugsorgane
prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch
dessen Messbeständigkeit.
Die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit sind in
Anhang 7 der
Messmittelverordnung (SR 941.210) geregelt.
Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche
Verfahren für welche Messmittel anwendbar sind und regeln die Häufigkeit
der Prüfung. Das am häufigsten verwendete Verfahren ist die
Nacheichung.
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