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Rechtliche Grundlagen 

Prüfung der Messbeständigkeit  (Nacheichung)



Die zuständigen Vollzugsorgane prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit.

Die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit sind in Anhang 7 der Messmittelverordnung (SR 941.210) geregelt.

Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren für welche Messmittel anwendbar sind und regeln die Häufigkeit der Prüfung. Das am häufigsten verwendete Verfahren ist die Nacheichung.

 


Genügt ein Messmittel den Anforderungen, wird die Nacheichung durch Anbringen einer Eichmarke bestätigt. Die Eichmarke trägt die Angabe der zuständigen Stelle sowie das Ablaufdatum der Gültigkeit der Eichung.