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Maschinelle Auszählung von Stimmzetteln
Geeichte Waagen zulässig
Bern-Wabern, 15. Januar 2003. Der Bundesrat lässt unter bestimmten Voraussetzungen technische Hilfsmittel zur Stimmenauszählung zu. Für die Ermittlung der Ergebnisse eidgenössischer Volksabstimmungen dürfen die Gemeinden künftig auch Zählmaschinen und Präzisionswaagen einsetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die technischen Hilfsmittel den rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Im Nachgang zu den eidgenössischen Volksabstimmungen vom 24. November 2002 war bekannt geworden, dass zahlreiche Gemeinden die Stimmzettel nicht von Hand auszählten, sondern die Resultate mittels Zählmaschinen beziehungsweise in zwei Fällen (Städte Bern und Thun) mittels Präzisionswaagen ermittelten. Der Einsatz derartiger technischer Hilfsmittel war bisher dann erlaubt, wenn er durch den Bundesrat bewilligt worden war.
Die Nachzählung der Ergebnisse des letzten Urnengangs durch die Gemeinden sowie Testwägungen am Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) haben die Zuverlässigkeit der angewandten technischen Hilfsmittel vollauf bestätigt. Der Bundesrat hat nun eine pragmatische, rechtlich abgestützte und für die Zukunft leicht umsetzbare Lösung verabschiedet.
Neue Aufgaben für METAS und Eichämter
Für die Verwendung von Zählmaschinen, wie sie in Geldinstituten verwendet werden, verfügen die Kantone und Gemeinden ab sofort über eine generelle Genehmigung durch den Bundesrat. Präzisionswaagen, die für die Stimmenzählung verwendet werden, müssen entsprechend dem Bundesgesetz über das Messwesen und der Eichverordnung vom METAS geprüft und zugelassen sein. Zuständig für die Eichung der Waagen sind die kantonalen Eichämter. Die Waagen müssen die Anforderungen der Genauigkeitsklasse III der Wiegegeräteverordnung erfüllen, zugelassen sein und alle zwei Jahre nachgeeicht werden.
Kontrollen im Einsatz
Bei der Verwendung von Präzisionswaagen muss unmittelbar vor der Stimmenzählung mittels bekannter Anzahl Stimmzettel (zum Beispiel 100 Stück oder ein Vielfaches davon) ein Referenzwert (Gewicht) bestimmt werden. Dieser Referenzwert muss von Zeit zu Zeit und nach Abschluss der Stimmenzählung überprüft werden. Dabei darf es keine Abweichungen zum ursprünglich bestimmten Referenzwert geben.
Vertrauen in Methode wichtig
Um die Gewähr für den Einsatz technischer Hilfsmittel übernehmen zu können, ist für den Bundesrat die Zuverlässigkeit der Methoden zur Ermittlung der Abstimmungsergebnisse zentral. Nur wenn keine Zweifel am System bestehen, können die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Vertrauen in die demokratischen Prozesse und letztlich in die staatlichen Institutionen geniessen.
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