Worum geht
es?
Gestützt auf das
Öffentlichkeitsgesetz kann jedermann Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangen,
ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Es genügt, ein Gesuch an
diejenige Behörde zu richten, die ein Dokument erstellt oder empfangen hat. Das
Zugangsrecht ist indessen nicht absolut. Es kann beschränkt oder verweigert
werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern.
Die Behandlung eines Zugangsgesuches ist grundsätzlich Gebührenpflichtig. Wenn
die zuständige Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert oder
einschränkt, kann der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein
Schlichtungsgesuch an den Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
richten. Wenn das Schlichtungsverfahren nicht zu einer einvernehmlichen Lösung
führt, erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung, die angefochten werden
kann.
Wie kann ein Zugangsgesuch
gestellt werden?
Das Zugangsgesuch kann telefonisch,
per Post oder E-Mail gestellt werden.
Das Zugangsgesuch ist an folgende
Stelle zu richten:
Bundesamt für Metrologie
METAS
Einsichtsgesuche Öffentlichkeitsgesetz
Jürg Niederhauser
Lindenweg 50
CH-3003 Bern-Wabern
Einsichtsgesuche Öffentlichkeitsgesetz
Jürg Niederhauser
Lindenweg 50
CH-3003 Bern-Wabern
